Decken und Wände sind stets den Gebäuden zuzurechnen, auch wenn sie aus betrieblichen Gründen stärker als üblicherweise ausgelegt sind. Schallschutzmaßnahmen können in Ausnahmefällen Betriebsvorrichtungen sein, wenn z. B. in einem Gewerbebetrieb in besonderem Maße starker Lärm entsteht.[1] Schallschutzvorrichtungen in einem Badepark, die in besonderer Beziehung zur Raumnutzung und nicht zur Ausübung des Gewerbebetriebs des Badeparks stehen, sind Bestandteile des Gebäudes.[2] Die Verstärkungen von Fundamenten und Wänden gehören zum Gebäude, wenn sie nicht ausschließlich für Betriebsvorrichtungen bestimmt sind,[3] wie z. B. Mauervorlagen, besondere Stützen und Unterzüge in den Wänden.

Durch öffentliches Recht bestimmte und von den Ordnungsbehörden durchzusetzende, wie z. B. immissionsschutzrechtliche Anforderungen an den Betriebsablauf reichen für die Annahme einer Schallschutzvorrichtung als Betriebsvorrichtung nicht aus. Das gilt auch dann, wenn die Vorrichtung Voraussetzung für den Betrieb, z. B. bei Nacht, zwingend erforderlich ist.[4] Erfüllen Bauteile einen doppelten Zweck, sind sie stets dem Gebäude zuzurechnen.[5]Einzelfundamente für Maschinen sind Betriebsvorrichtungen.

Bodenbefestigungen einer Tankstelle sind Betriebsvorrichtungen.[6]

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