Das Gebäude muss so gebaut sein, dass es nicht einstürzt, wenn die als Betriebsvorrichtungen anzusehenden Teile des Bauwerks entfernt werden.[1] Der Annahme eines Gebäudes steht nicht entgegen, wenn die Umschließung ihre Standfestigkeit durch Bauteile wie Fundamente, Stützen, Mauervorlagen und Verstrebungen erhält, die auch einer Betriebsvorrichtung dienen.[2] Standfest ist eine Umschließung auch dann, wenn sie sich auf Teile der Betriebsvorrichtung stützt und wenn die Teile bei einer Beseitigung der Betriebsvorrichtung stehen bleiben können und einer anderen Nutzung der Umschließung nicht im Wege stehen.

Umschließungen, die nur als äußere Verkleidungen der Betriebsvorrichtung ausgeführt und an dieser unmittelbar befestigt oder aufgehängt sind, weisen keine ausreichende Standfestigkeit auf und sind deshalb keine Gebäude. Bestehen die Außenwände eines Bauwerks zum Teil aus Umwandlungen einer Betriebsvorrichtung, die einen selbstständigen, vertikal abgrenzbaren Teil des gesamten Bauwerks darstellen, ist das Bauwerk durch eine gedachte Trennlinie in einen Gebäudeteil und einen Betriebsvorrichtungsteil aufzuteilen. Eine horizontale Aufteilung des Bauwerks in Gebäude und Betriebsvorrichtung kommt nur in Betracht, wenn die Trennung in einer Ebene über die gesamte Bauwerksgrundfläche möglich ist.[3]

Eine auf dem Wasser schwimmende Anlage ist u. a. wegen fehlender Standfestigkeit kein Gebäude.[4]

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