Rz. 39

Nach dem Grundsatz der Unteilbarkeit wird jedes Wirtschaftsgut als Einheit betrachtet. Deshalb kann es auch bei gemischter Nutzung nur entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen sein.[1] Liegt der betriebliche Nutzungsanteil unter 10 %, ist das Wirtschaftsgut dem Privatvermögen zuzurechnen. Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil mehr als 50 %, stellt das Wirtschaftsgut notwendiges Betriebsvermögen dar. Zwischen einem betrieblichen Nutzungsanteil von 10 % bis 50 % hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, das Wirtschaftsgut, z. B. Kfz, als gewillkürtes Betriebsvermögen oder als Privatvermögen zu behandeln.[2] Fällt der betriebliche Nutzungsanteil eines beweglichen Wirtschaftsguts unter 10 %, nachdem vorher wegen einer mehr als 10 %igen Nutzung eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen vorgenommen worden war, stellt eine solche Nutzungsänderung keine Entnahme dar.[3]

 
Hinweis

Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.4.2006 wurde § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geändert. Aufgrund dieser Änderung ist die pauschale Ermittlungsmethode für die private Kraftfahrzeugnutzung (1 %-Regelung) nur noch anwendbar, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen.[4]

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