Bei einer Betriebsveräußerung fällt der bisherige persönliche Zusammenhang des Betriebsinhabers mit den Wirtschaftsgütern des Betriebs weg.[1] Bei einer Betriebsaufgabe[2] werden die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens aus dem betrieblichen, teilweise auch aus dem persönlichen Zusammenhang gelöst. Sie werden in das Privatvermögen des Betriebsinhabers überführt oder veräußert.[3]

Bei Betriebsverpachtung ist zu entscheiden, ob der Vorgang als Betriebsaufgabe behandelt wird oder ob und wie lange das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortgeführt wird (Verpächterwahlrecht).[4]

Mit dem Tod eines Freiberuflers wird dessen freiberufliches Betriebsvermögen zu Betriebsvermögen des Erben oder der Miterben. Geht die freiberufliche Praxis aufgrund eines Vermächtnisses auf den Vermächtnisnehmer über, wird das Praxisvermögen Betriebsvermögen des Vermächtnisnehmers.

Die vorübergehende Verpachtung einer freiberuflichen Praxis durch den Erben des verstorbenen Freiberuflers oder denjenigen, der die Praxis im Vermächtniswege erworben hat, führt mangels Betriebsaufgabeerklärung nicht zur Betriebsaufgabe, wenn der Rechtsnachfolger im Begriff ist, die für die beabsichtigte Praxisfortführung erforderliche freiberufliche Qualifikation zu erlangen.[5]

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