Gehört ein Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen, beeinflussen die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben die Höhe des Gewinns, z. B. AfA oder Erhaltungsaufwendungen. Wertminderungen, wie z. B. Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert,[1] oder der Ausfall einer betrieblichen Forderung wirken sich ebenfalls aus. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Übertragung von stillen Reserven zur Vermeidung der Gewinnrealisierung zulässig:

  • bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter,[2]
  • bei Ersatzbeschaffung.[3], [4]

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