Die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen richtet sich auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung[1] nach den dargestellten allgemeinen Grundsätzen. Es sind bestimmte Verzeichnisse laufend zu führen.[2] Darin sind aufzunehmen:
- Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
- Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG.
Die vorgenommenen Abschreibungen sind in die besonderen Verzeichnisse des Anlagevermögens aufzunehmen.[3]
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