Fällt die Gewinnerzielungsabsicht in einem bestehenden Betrieb fort, bewirkt dies zunächst keine Betriebsaufgabe, sondern einen erfolgsneutralen Strukturwandel zur Liebhaberei.[1] Die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens bleiben sog. "eingefrorenes" Betriebsvermögen. Auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei sind die stillen Reserven nach § 8 VO zu § 180 Abs. 2 AO gesondert festzustellen. Ab diesem Zeitpunkt sind die laufenden Ergebnisse steuerrechtlich grds. nicht mehr zu erfassen.[2]
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