Eine Beteiligung gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird. Sie muss dazu bestimmt sein, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder dazu dienen, den Absatz seiner Produkte zu gewährleisten.[1]An der Funktionszuweisung fehlt es, wenn der Einsatz der Beteiligung im Betrieb als möglich in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist.[2] Eine Beteiligung kann auch dann Betriebsvermögen sein, wenn ein Steuerpflichtiger sie anstelle eines Honorars erhält. So gelangen die Anteile an einer AG in das Betriebsvermögen eines selbstständigen Kursmaklers, wenn diesem die Anteile zur Erfüllung seiner Courtageforderung übertragen werden.[3] Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann auch bei einem Freiberufler zum notwendigen Betriebsvermögen gehören.[4]

Die Zuordnung der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebsaufspaltungs-Besitz(einzel)unternehmens setzt zum einen voraus, dass die Komplementär-GmbH entscheidenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft (GmbH & Co. KG) besitzt, die aufgrund ihrer intensiven und dauerhaften Geschäftsbeziehungen zum Betriebsunternehmen die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend fördert. Zum anderen ist Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige seinerseits durch das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH in der Lage ist, deren Einfluss auf das geschäftliche Verhalten der GmbH & Co. KG maßgeblich zu fördern.[5]

 
Praxis-Beispiel

Notwendiges Betriebsvermögen

  • Büro- und Fabrikgebäude, Maschinen, Geschäftsausstattung, Geschäfts- oder Firmenwert, Forderungen, Patente, Waren, Hilfs- und Betriebsstoffe;
  • GmbH-Anteile, wenn sie den Betrieb fördern;[6]
  • Genossenschaftsanteile, wenn sie für den Betrieb eine konkrete und unmittelbare Funktion haben, auch wenn sie freiwillig gezeichnet wurden;[7]
  • Aktien, die zur Erfüllung der Courtageforderung eines Kursmaklers übertragen werden;[8]
  • Aktien einer Zuckerfabrik bei einem Landwirt;[9]
  • Kaufpreisforderung nach dem Verkauf von betrieblichem Vorratsvermögen;
  • Beteiligung eines Mediziners, der Ideen und Rezepturen für medizinische Präparate entwickelt, an einer Kapitalgesellschaft, die diese Präparate als Lizenznehmerin vermarktet;[10]
  • Beteiligung eines Rechtsanwalts an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Rechtsanwalt durch die Beteiligung seinen Einfluss auf die Gesellschaft behalten will, um weiterhin mit Mandaten betraut zu werden.[11]

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