Während der Corona-Krise ist vieles anders. Betriebsveranstaltungen, wie z. B. Weihnachtsfeiern fallen wegen der Corona-Krise anders aus als sonst üblich. Fest geplante Veranstaltungen an einem Veranstaltungsort wurden abgesagt. Sind dem Unternehmer für die Vorbereitung einer Weihnachtsfeier Kosten entstanden, z. B. durch die Reservierung eines Veranstaltungsorts, die Organisation eines Unterhaltungsprogramms usw., dann sind diese Kosten als "sonstige betriebliche Aufwendungen" abziehbar.

Virtuelle Geschäftsbesprechungen sind sinnvoll und inzwischen weit verbreitet. Teilweise sind sie zurzeit ein Muss. Was auf geschäftlicher Ebene gut funktioniert, kann zwar kein vollwertiger Ersatz für eine Betriebsveranstaltung (z. B. Weihnachtsfeier) sein, weil die räumliche Distanz nicht in der gewohnten Art das Betriebsklima fördern kann. Trotzdem kann auch eine virtuelle Feier mit den Arbeitnehmern sinnvoll sein, um das Betriebsklima zu verbessern.

Nach dem BMF-Schreiben vom 14.10.2015[1] handelt es sich um Betriebsveranstaltungen, wenn sie auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter stattfinden, wie z. B. bei einer Weihnachtsfeier. Als das BMF-Schreiben im Jahr 2015 verfasst wurde, hat sich niemand vorstellen können, welche Auswirkungen aufgrund einer Pandemie – wie in der jetzigen Corona-Krise – eintreten können. Konsequenz muss daher sein, dass in dieser besonderen Situation auch eine virtuelle Veranstaltung als Weihnachtsfeier einzustufen ist, wenn z. B. Weihnachtsgrüße an alle Mitarbeiter online übermittelt werden – ggf. verbunden mit dem Dank für die Mitarbeit im auslaufenden Jahr.

Da die virtuelle Weihnachtsfeier selbst regelmäßig keine oder nur geringe Kosten verursacht, werden den Arbeitnehmer insoweit keine materiellen Vorteile zugewendet. Da zu den begünstigten Zuwendungen anlässlich einer Weihnachtsfeier – also auch anlässlich einer virtuellen Weihnachtsfeier – Geschenke an die Arbeitnehmer gehören, können diese als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags von 110 EUR einbezogen werden.

Konsequenz: Geschenke des Arbeitgebers in diesem Zusammenhang sind somit lohnsteuerfrei. Dies gilt nach dem BMF-Schreiben vom 14.10.2015[2] auch, wenn die Geschenke nachträglich an Arbeitnehmer überreicht werden, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten. Das muss dann entsprechend auch im Rahmen einer virtuellen Weihnachtsfeier gelten.

 
Hinweis

Virtuelle Weihnachtsfeier und Geschenke

Da die persönliche Anwesenheit der Arbeitnehmer bei einer Betriebsveranstaltung (Weihnachtsfeier) in Corona-Zeiten nicht oder nur eingeschränkt erlaubt ist, kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Geschenke z. B. anlässlich einer virtuellen Weihnachtsfeier zukommen lassen.

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