Begriff

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben. Als übliche Betriebsveranstaltungen gelten z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern und Jubiläumsfeiern. Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gehören regelmäßig nicht zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn es sich um übliche Zuwendungen handelt. Übliche Zuwendungen sind z.B. Speisen und Getränke, die Übernahme von Übernachtungskosten, Eintrittskarten, Geschenke oder Aufwendungen für "den äußeren Rahmen". Zur Abgrenzung zwischen lohnsteuerfreien und lohnsteuerpflichtigen Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag, sofern die Teilnahme allen Betriebsangehörigen (auch Aushilfskräften) offensteht. Ergeben sich lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteile, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % erheben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Während der Freistellungsphase dürfen Arbeitnehmer aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht sachgrundlos von Betriebsveranstaltungen ausgeschlossen werden (ArbG Köln, Urteil v. 22.6.2017, 8 Ca 5233/16).

Lohnsteuer: Einzelheiten zum Begriff der Betriebsveranstaltung und der Frage, ob und in welcher Höhe ggf. Arbeitslohn vorliegt, regelt § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Ergänzende Regelungen enthält das Lohnsteuer-Handbuch in H 19.5 LStH. Zweifelsfragen bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung klärt das BMF, Schreiben v. 14.10.2015, IV C 5 - S 2332/15/10001, BStBl 2015 I S. 832. Die Lohnsteuerpauschalierung steuerpflichtiger geldwerter Vorteile aufgrund einer Betriebsveranstaltung regelt § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das LfSt Bayern, 22.11.2017, S 2371.1.1 - 3/1 St 31 fasst die einkommensteuerliche, lohnsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung zusammen.

Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit basiert auf der Lohnsteuerfreiheit und ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV geregelt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Zuwendung aus Betriebsfeiern bis 110 EUR je Arbeitnehmer frei frei
Zuwendung aus Betriebsfeiern über 110 EUR je Arbeitnehmer, übersteigender Betrag pflichtig pflichtig
Zuwendung aus mehr als 2 Betriebsfeiern pro Jahr und pro Arbeitnehmer pflichtig pflichtig
Zuwendung aus Betriebsfeiern, wenn pauschal mit 25 % versteuert pauschal frei
 

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