Rz. 100
Im Unterschied zu einer Betriebsaufgabe (vgl. Rz. 64 ff.) wird bei einer Betriebsverlegung als solcher kein Gewinn realisiert. Es können sich aber – nicht begünstigte – Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme einzelner Wirtschaftsgüter ergeben.[1]
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