8.1 Begriff

 

Rz. 98

Wird die werbende Tätigkeit vorübergehend stillgelegt und ist es nach den äußerlich erkennbaren Umständen möglich, jederzeit den Betrieb in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, sodass der stillgelegte und der später wieder aufgenommene Betrieb wirtschaftlich identisch sind, so ist der stillgelegte Betrieb nicht aufgegeben, sondern lediglich unterbrochen.[1] Nach den äußerlich erkennbaren Umständen ist ein solcher nur ruhender Betrieb anzunehmen, wenn die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter nicht grundlegend umgestaltet werden, weiterhin gebrauchstauglich sind und jederzeit die Wiederaufnahme des Betriebs gestatten (Fortführungsabsicht), vgl. auch § 16 Abs. 3b EStG.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ein Hotel im Wintersportgebiet wird nach Beendigung der Wintersaison geschlossen. Ein Handelsvertreter gibt seine bisherigen Vertretungen auf und übernimmt nach einiger Zeit neue.[3]

Eine Betriebsunterbrechung kann auch im Zusammenhang mit einer Betriebsverlegung (vgl. Rz. 100) stehen.[4]

[2] BFH, Urteil v. 20.7.2003, X B 12/03, BFH/NV 2003 S. 1575; Kulosa, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 16 EStG Rz. 655, Stand: 8/2019.
[4] Schmidt/Wacker, EStG, § 16 EStG Rz 181.

8.2 Betriebsaufgabe

 

Rz. 99

Wie bei der Betriebsverpachtung (vgl. Rz. 85 ff.) wird der Betrieb nur dadurch aufgegeben, dass

  • der Steuerpflichtige die Aufgabe ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
  • dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe erfüllt sind (§ 16 Abs. 3b Nrn. 1, 2 EStG).

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