Rz. 95

Das Verpächterwahlrecht ist ausgeschlossen bzw. ruht, wenn für den verpachteten Betrieb folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Betriebsaufspaltung:
    Der verpachtete Betrieb ist bei einer Betriebsaufspaltung unabhängig vom Willen des Verpächters stets ein Gewerbebetrieb. Die Betriebsaufspaltung hat Vorrang vor der Betriebsverpachtung.[1]
  • Die Verpachtung erfolgt durch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG).[2]
  • Die Verpachtung erfolgt an eine Personengesellschaft, an der der Verpächter als Mitunternehmer beteiligt ist:
    In einem solchen Fall besteht kein Verpächterwahlrecht. Da die wesentlichen Betriebsgrundlagen notwendiges Sonderbetriebsvermögen wären, bliebe es trotz Betriebsaufgabe bei der Steuerverstrickung und gewerblichen Bindung der Wirtschaftsgüter (an die Personengesellschaft).
[2] Nöcker, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 2 GewStG Rz. 1056, Stand: 5/2019.

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