Rz. 68

Die Betriebsaufgabe beginnt nicht schon mit dem Aufgabeentschluss. Es reicht auch nicht die Kundgabe des Entschlusses nach außen aus, den Betrieb demnächst aufzugeben. Erst mit den vom Aufgabewillen getragenen äußerlich erkennbaren Handlungen, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens gerichtet sind, beginnt die Betriebsaufgabe.[1]

 
Praxis-Beispiel

Einstellung der werbenden Tätigkeit oder die Veräußerung bestimmter für die Fortführung des Betriebs unerlässlicher Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens.

[1] BFH, Urteil v. 5.7.1984, IV R 36/81, BStBl 1984 II S. 711; BFH, Urteil v. 21.8.1996, X R 78/93, BFH/NV 1997 S. 226; Kulosa, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 16 EStG Rz. 537, Stand: 8/2019.

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