Rz. 65

Die Aufgabe eines Gewerbebetriebs im Ganzen ist anzunehmen, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen (vgl. Rz. 17 ff.) innerhalb kurzer Zeit und damit in einem einheitlichen Vorgang, nicht nach und nach, entweder in das Privatvermögen übergeführt oder an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen übergeführt werden und damit der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört.[1]

Die Betriebsaufgabe ist von der Betriebsveräußerung bzw. der unentgeltlichen Betriebsübertragung zu unterscheiden.[2]

Bei einer Veräußerung an verschiedene Erwerber müssen diese Unternehmer auf derselben Marktstufe wie der den Betrieb aufgebende Unternehmer sein.[3]

 
Merkmale einer Betriebsaufgabe:
1. Aufgrund eines Entschlusses, den Betrieb aufzugeben, wird die bisher in diesem Betrieb entfaltete gewerbliche Tätigkeit endgültig eingestellt.
2. In einem einheitlichen Vorgang, d. h. innerhalb eines kurzen Zeitraums, werden alle wesentlichen Betriebsgrundlagen (Aufgabehandlung)
  a) insgesamt in das Privatvermögen überführt oder
  b) anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder
  c) an verschiedene Erwerber auf der Marktstufe des den Betrieb aufgebenden Unternehmers veräußert oder
  d) teilweise in das Privatvermögen überführt und teilweise an verschiedene Erwerber auf der Marktstufe des den Betrieb aufgebenden Unternehmers veräußert.
3. Der Betrieb hört auf, als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen.[4]
[2] Kulosa, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 16 EStG Rz. 505, Stand: 8/2019.
[4] BFH, Urteil v. 16.12.1992, X R 52/90, BStBl 1994 II S. 838; BFH, Urteil v. 21.5.1992, X R 77–78/90, BFH/NV 1992 S. 659; Kulosa, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 16 EStG Rz. 505, Stand: 8/2019.

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