Rz. 34

Der Betrieb muss mit allen seinen wesentlichen Grundlagen (vgl. Rz. 17 ff.) gegen Entgelt in einem einheitlichen Vorgang unter Beendigung der bisher in diesem Betrieb entfalteten gewerblichen Betätigung[1] in der Weise auf einen Erwerber übertragen werden, dass der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann. Nicht erforderlich ist, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt.[2]

 
Merkmale einer Betriebsveräußerung:
1. Veräußerung des Betriebs mit seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen
2. in einem einheitlichen Vorgang
3. unter Beendigung der bisher in diesem Betrieb entfalteten gewerblichen oder beruflichen Betätigung
4. gegen Entgelt an einen – fremden – Erwerber
5. in der Weise, dass der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann,
6. wobei es nicht erforderlich ist, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt.[3]

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