Rz. 34
Der Betrieb muss mit allen seinen wesentlichen Grundlagen (vgl. Rz. 17 ff.) gegen Entgelt in einem einheitlichen Vorgang unter Beendigung der bisher in diesem Betrieb entfalteten gewerblichen Betätigung[1] in der Weise auf einen Erwerber übertragen werden, dass der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann. Nicht erforderlich ist, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt.[2]
Merkmale einer Betriebsveräußerung: | |
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1. | Veräußerung des Betriebs mit seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen |
2. | in einem einheitlichen Vorgang |
3. | unter Beendigung der bisher in diesem Betrieb entfalteten gewerblichen oder beruflichen Betätigung |
4. | gegen Entgelt an einen – fremden – Erwerber |
5. | in der Weise, dass der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann, |
6. | wobei es nicht erforderlich ist, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt.[3] |
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