4.3.1 Betriebsveräußerung

 

Rz. 34

Der Betrieb muss mit allen seinen wesentlichen Grundlagen (vgl. Rz. 17 ff.) gegen Entgelt in einem einheitlichen Vorgang unter Beendigung der bisher in diesem Betrieb entfalteten gewerblichen Betätigung[1] in der Weise auf einen Erwerber übertragen werden, dass der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann. Nicht erforderlich ist, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt.[2]

 
Merkmale einer Betriebsveräußerung:
1. Veräußerung des Betriebs mit seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen
2. in einem einheitlichen Vorgang
3. unter Beendigung der bisher in diesem Betrieb entfalteten gewerblichen oder beruflichen Betätigung
4. gegen Entgelt an einen – fremden – Erwerber
5. in der Weise, dass der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann,
6. wobei es nicht erforderlich ist, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt.[3]

4.3.2 Aufgabe der mit dem Betriebsvermögen verbundenen Tätigkeit

 

Rz. 35

Als Veräußerer muss der Unternehmer seine mit dem veräußerten Betriebsvermögen verbundene bisherige Tätigkeit aufgeben.[1] Scheidet er aus dem aktiven Erwerbsleben aus und ist er nur noch gelegentlich tätig, steht das einer begünstigten Betriebsveräußerung nicht entgegen.[2] Beim Merkmal "Tätigkeitsaufgabe" ist die Betriebsveräußerung von der Betriebsverlegung (vgl. Rz. 100 ff.) abzugrenzen.

4.3.3 Erwerber

 

Rz. 36

Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen an einen Erwerber veräußert werden, sodass der Betrieb als solcher fortgeführt werden kann. Werden die wesentlichen Betriebsgrundlagen an verschiedene Erwerber veräußert, wird der lebende und selbstständige Organismus zerstört. Das ist keine Betriebsveräußerung, sondern grundsätzlich eine Betriebsaufgabe, wenn die Erwerber nicht gesellschaftlich verbunden sind.[1] Werden nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert, sondern Teile in das Privatvermögen überführt, handelt es sich ebenfalls um eine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe.[2]

4.3.4 Entgeltlichkeit

 

Rz. 37

Eine Betriebsveräußerung setzt voraus, dass die Übertragung entgeltlich oder teilentgeltlich erfolgt. Es sind daher die entgeltlichen oder teilentgeltlichen von den unentgeltlichen Betriebsübertragungen zu unterscheiden.

 
Betriebsübertragungen
Vollentgeltliche Teilentgeltliche Unentgeltliche
Die Gegenleistung ist kaufmännisch nach dem Wert der Leistung bemessen (Erfüllung eines schuldrechtlichen Erfüllungsgeschäfts).[1]

Das Entgelt ist niedriger als der Wert des Betriebs, z. B. gemischte Schenkung. Übertragung i. d. R. aus privaten Gründen.

Es werden Abstandszahlungen oder/und Gleichstellungsgelder gezahlt.
Schenkung
Es ist ein Veräußerungsgewinn zu versteuern.

Einheitlicher Vorgang ("Einheitstheorie").[2]

Wenn die Gegenleistung das Kapitalkonto übersteigt, hat der Veräußerer einen Veräußerungsgewinn zu versteuern.

Ist die Gegenleistung nicht höher als das Kapitalkonto, Behandlung nach § 6 Abs. 3 EStG.
Unentgeltliche Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG.
 

Rz. 38

Es ist zu unterscheiden, ob der Veräußerungspreis über oder unter dem steuerlichen Kapitalkonto des Übergebers liegt.

 

Rz. 39

Ist der Veräußerungspreis höher als das Kapitalkonto, ist der Betriebserwerb entgeltlich.[3] Der Veräußerungsgewinn ist die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und dem Kapitalkonto.

 

Rz. 40

Zur Ermittlung der Anschaffungskosten des Erwerbers ist zunächst festzustellen, ob in den Buchwerten von erworbenen Wirtschaftsgütern stille Reserven enthalten sind und wie viel sie insgesamt betragen. Der hierauf entfallende Kaufpreis ist als Anschaffungskosten auf diese Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Insoweit werden also die stillen Reserven aufgelöst.[4]

 
Praxis-Beispiel

Vater V hat einen Sohn S und eine Tochter T. Er überträgt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Gewerbebetrieb auf S einschließlich der Verbindlichkeiten. Der Betrieb hat einen Verkehrswert von 10 Mio. EUR. S verpflichtet sich, an V eine Abstandszahlung von 500.000 EUR und an T ein Gleichstellungsgeld in Höhe von 2 Mio. EUR zu zahlen. Zum Zeitpunkt der Übertragung betragen die Buchwerte:

 
Posten Buchwert
I. Aktiva  

Anlagevermögen

Umlaufvermögen

4.000.000 EUR

5.000.000 EUR
Summe der Aktiva 9.000.000 EUR
II. Passiva  

Verbindlichkeiten

Rückstellungen

7.000.000 EUR

1.000.000 EUR
Summe der Passiva 8.000.000 EUR

Summe der Aktiva

– Summe der Passiva

9.000.00...

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