Rz. 25

Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen können Wirtschaftsgüter auch dann gehören, wenn sie keine erheblichen stillen Reserven enthalten. Das ist bei Produktionsmaschinen der Fall, wenn ohne sie die Produktion ausgeschlossen ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Die A & B KG betrieb in X einen Fabrikationsbetrieb. Im Jahr 01 errichtete sie einen Zweigbetrieb in Y. Sie veräußerte im Jahr 04 das Betriebsgrundstück dieses Zweigbetriebs, die Fabrikationshallen und Betriebsvorrichtungen. Die Produktionsmaschinen verbrachte die KG in den Betrieb in X.

Bei der Veräußerung des Zweigbetriebs sind zwar mit dem Betriebsgrundstück und den Fabrikationshallen Wirtschaftsgüter mit erheblichen stillen Reserven veräußert worden. Mit den Produktionsmaschinen sind aber wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten und weiter betrieblich genutzt worden. Sind auch Betriebsgrundstück und Hallen als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen, so sind nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert worden. Die Produktionsmaschinen waren wegen ihrer Wichtigkeit für die Produktion ebenfalls wesentliche Betriebsgrundlagen.

Wird der Betrieb Y als Teilbetrieb angesehen, so ist er nicht als Ganzes veräußert worden, da die Produktionsmaschinen nicht mit übergegangen sind. Er ist aber auch nicht aufgegeben worden, da die Produktionsmaschinen nicht in das Privatvermögen überführt, sondern im Betriebsvermögen verblieben sind. Die Veräußerungen des Betriebsgrundstücks, der Fabrikationshallen und der Betriebsvorrichtungen des Betriebs Y sind daher laufende Geschäftsvorfälle.

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