Rz. 14

Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft eingebracht, ohne dass er neue Gesellschaftsrechte erhält, ist § 20 UmwStG nicht erfüllt. Seine Anteile werden durch die Einbringung im Wert erhöht. Hierdurch erhält er aber keine neuen Anteile.

 

Rz. 15

Erfolgt die Einbringung außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen und ist die Einbringung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, handelt es sich um eine verdeckte Einlage.[1] Befinden sich die Anteile des Übertragenden an der Kapitalgesellschaft in seinem Privatvermögen, so ist die verdeckte Einlage für ihn eine Betriebsaufgabe (vgl. Rz. 64 ff.) i. S. v. § 16 Abs. 3 EStG. Denn der verdeckten Einlage geht zwangsläufig eine Entnahme voraus.[2]

 

Rz. 16

Wird ein Betrieb in eine Personengesellschaft eingebracht und erfolgt die Gegenbuchung auf dem Kapital- oder Darlehenskonto des einbringenden Gesellschafters, ist es keine verdeckte Einlage. Die Einlage wird nach § 24 UmwStG behandelt (vgl. Rz. 6 ff.).

[1] Eckstein, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 6 EStG Rz. 1725, Stand: 8/2019.
[2] Eckstein, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 6 EStG Rz. 1725, Stand: 8/2019; BFH, Urteil v. 18.12.1990, VIII R 17/85, BStBl 1991 II S. 512.

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