Rz. 180

Der Freibetrag beschränkt sich für einen Steuerpflichtigen auf ein Objekt, wird dann aber in voller Höhe gewährt.[1] Steuerpflichtiger im Sinne von § 16 Abs. 4 EStG ist bei einer Personengesellschaft jeder einzelne Mitunternehmer. Fallen daher bei Mitunternehmern Veräußerungsgewinne an, so kann jeder einzelne Mitunternehmer den Freibetrag von § 16 Abs. 4 EStG in voller Höhe in Anspruch nehmen.

Reicht der Freibetrag für einen Veräußerungsgewinn nicht aus, ist er also geringer als der Veräußerungsgewinn, kann der nicht verbrauchte Teil nicht mehr auf andere Veräußerungen übertragen werden.[2]

 

Rz. 181

Der Freibetrag ist in der Weise "objektbeschränkt" als er jeder natürlichen Person im Leben nur einmal auf Antrag gewährt wird, dann aber in voller Höhe. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein ganzer Betrieb, ein Teilbetrieb, ein Mitunternehmeranteil oder ein Bruchteil eines Mitunternehmeranteils veräußert oder aufgegeben wird, ebenso wenig, ob voll- oder teilentgeltlich veräußert wird. Wird der Freibetrag in Anspruch genommen, ist er voll verbraucht, auch wenn er sich nicht voll auswirkt.[3]

[1] Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 16 EStG Rz. 725, Stand: 8/2019.
[2] Schmidt/Wacker, EStG, § 16 EStG Rz. 581.
[3] Schmidt/Wacker, EStG, § 16 EStG Rz. 581.

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