Rz. 161

Die Kaufpreisforderung aus der Betriebsveräußerung geht nicht unmittelbar in das Privatvermögen des Veräußerers über. Dieser entnimmt also nicht mit der Veräußerung die Kaufpreisforderung in sein Privatvermögen.

Eine Messgröße für den Veräußerungsgewinn ist der Veräußerungspreis. Fällt später die Kaufpreisforderung ganz oder zum Teil aus, etwa wenn der Betriebserwerber in Zahlungsschwierigkeiten kommt oder sogar insolvent wird, so wirkt das auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurück. Es handelt sich um ein Ereignis, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat.[1] Der Veräußerungsgewinn wird daher rückwirkend geändert.[2]

 

Rz. 162

Wird eine bereits vor einer Betriebsaufgabe entstandene Forderung im Rahmen der Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt, so ist sie bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns mit ihrem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe anzusetzen (§ 16 Abs. 3 Satz 7 EStG). Fällt später die Forderung aus, bleibt es bei diesem Wertansatz.[3]

 

Rz. 163

Verbleiben vor der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe entstandene Forderungen im Betriebsvermögen, erhöhen sie den Veräußerungsgewinn. Es mag dahingestellt bleiben, ob sie mit dem gemeinen Wert angesetzt werden, bei der Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG oder bei der Betriebsveräußerung entsprechend dieser Vorschrift. Der spätere Erlös tritt, wie bei der Kaufpreisforderung aus einer Betriebsveräußerung, an die Stelle der betrieblichen Forderung.

 

Rz. 164

Auf der anderen Seite verbleiben die vor der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe entstandenen Verbindlichkeiten im Betriebsvermögen und vermindern damit den Veräußerungsgewinn.

 

Rz. 165

Die Schadensersatzforderung im vorstehenden Beispiel (Rz. 127) konnte als ungewisse Forderung nicht entnommen werden. Sie rechnet damit zum Veräußerungsgewinn. Als bestrittene Forderung konnte sie nicht bilanziert werden. Der spätere Erlös in Höhe von 250.000 EUR wirkt sich als nachträgliches Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auf den Zeitpunkt der Veräußerung aus und erhöht nachträglich den Veräußerungsgewinn.

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