Rz. 160

Im Ausgangsbeispiel (s. Rz. 148) waren nach der Veräußerung im Betriebsvermögen verblieben

  • die Restforderung aus der Betriebsveräußerung in Höhe von 450.000 EUR,
  • Forderungen in Höhe von 220.000 EUR aus dem früheren laufenden Geschäftsbetrieb,
  • Verbindlichkeiten in Höhe von 180.000 EUR aus dem früheren laufenden Geschäftsbetrieb,
  • eine bestrittene Schadensersatzforderung in Höhe von 300.000 EUR.

Es fragt sich, ob diese Posten noch bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu erfassen sind, ob die spätere Abwicklung dieser Posten durch Erfüllung oder Ausfall sich auf den Veräußerungsgewinn auswirken oder später als laufende Ereignisse in den Geschäftsjahren zu erfassen sind, in denen sie eintreten.

12.4.1 Auswirkung auf den Veräußerungsgewinn

 

Rz. 161

Die Kaufpreisforderung aus der Betriebsveräußerung geht nicht unmittelbar in das Privatvermögen des Veräußerers über. Dieser entnimmt also nicht mit der Veräußerung die Kaufpreisforderung in sein Privatvermögen.

Eine Messgröße für den Veräußerungsgewinn ist der Veräußerungspreis. Fällt später die Kaufpreisforderung ganz oder zum Teil aus, etwa wenn der Betriebserwerber in Zahlungsschwierigkeiten kommt oder sogar insolvent wird, so wirkt das auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurück. Es handelt sich um ein Ereignis, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat.[1] Der Veräußerungsgewinn wird daher rückwirkend geändert.[2]

 

Rz. 162

Wird eine bereits vor einer Betriebsaufgabe entstandene Forderung im Rahmen der Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt, so ist sie bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns mit ihrem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe anzusetzen (§ 16 Abs. 3 Satz 7 EStG). Fällt später die Forderung aus, bleibt es bei diesem Wertansatz.[3]

 

Rz. 163

Verbleiben vor der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe entstandene Forderungen im Betriebsvermögen, erhöhen sie den Veräußerungsgewinn. Es mag dahingestellt bleiben, ob sie mit dem gemeinen Wert angesetzt werden, bei der Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG oder bei der Betriebsveräußerung entsprechend dieser Vorschrift. Der spätere Erlös tritt, wie bei der Kaufpreisforderung aus einer Betriebsveräußerung, an die Stelle der betrieblichen Forderung.

 

Rz. 164

Auf der anderen Seite verbleiben die vor der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe entstandenen Verbindlichkeiten im Betriebsvermögen und vermindern damit den Veräußerungsgewinn.

 

Rz. 165

Die Schadensersatzforderung im vorstehenden Beispiel (Rz. 127) konnte als ungewisse Forderung nicht entnommen werden. Sie rechnet damit zum Veräußerungsgewinn. Als bestrittene Forderung konnte sie nicht bilanziert werden. Der spätere Erlös in Höhe von 250.000 EUR wirkt sich als nachträgliches Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auf den Zeitpunkt der Veräußerung aus und erhöht nachträglich den Veräußerungsgewinn.

12.4.2 Laufender Gewinn

 

Rz. 166

Bestehen noch Verbindlichkeiten aus der Zeit vor der Betriebsaufgabe, kann der Unternehmer sie durch Verwertung verbliebenen Aktivvermögens und damit auch noch bestehender betrieblicher Forderungen tilgen. Reicht das Aktivvermögen nicht zur Tilgung aus, bleiben die Restverbindlichkeiten im Betriebsvermögen. Entnimmt der Unternehmer aber das Aktivvermögen und damit auch die Forderungen, werden die Verbindlichkeiten in Höhe des Verkehrswerts der entnommenen Aktiva zu Privatschulden.[1]

 

Rz. 167

Nach einer Betriebsveräußerung/-aufgabe können nicht privat nutzbare Wirtschaftsgüter zurückbleiben. Sie werden nicht in das Privatvermögen übernommen.

In der Regel handelt es sich dabei um Umlaufvermögen. Veräußert der Unternehmer diese Wirtschaftsgüter an einen Kreis, mit dem er auch bisher seine der Gewinnerzielung dienenden Geschäfte abschloss, setzt er damit seine normale betriebliche Tätigkeit fort. Das hat keine Auswirkung auf die Begünstigung des Veräußerungs-/Aufgabegewinns. Der Verkauf führt zu nachträglichen nicht begünstigten Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 24 Nr. 2 EStG).

 

Rz. 168

Gehören Grundstücke zum Umlaufvermögen, z. B. beim gewerblichen Grundstückshandel, dann ist die Veräußerung des Restbestandes an einen Erwerber auch dann keine Betriebsaufgabe, wenn der Erwerber ein Unternehmer ist, der auf der gleichen Marktstufe steht. Die Unterscheidung zwischen dem Verkauf an Wiederverkäufer einerseits und Endabnehmer andererseits ist beim Grundstückshandel nicht von Bedeutung. Denn der Ankauf von Grundstücken zum Zweck der späteren Veräußerung erfordert keine betriebliche Organisation.[2]

 

Rz. 169

Können nicht privat nutzbare Wirtschaftsgüter nicht mehr verkauft werden oder nur zu einem Preis, der unter den Buchwerten liegt, so können in Höhe der Unterschiede zwischen den fortgeführten Buchwerten und den Erlösen bzw. den Abgangswerten nachträgliche Verluste vorliegen.

[1] Siehe hierzu die unter Rz. 155 ff. mitgeteilte Rechtsprechung; vgl. auch H 4.2 (15) Betrieb...

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