Rz. 158

Soweit aber ein Unternehmer betriebliche Verbindlichkeiten nach der Beendigung des Gewerbebetriebs nicht durch Verwertung vorhandener Aktiva tilgt, sondern Aktiva in das Privatvermögen entnimmt, gibt er zu erkennen, dass er insoweit den Zusammenhang der Verbindlichkeiten mit dem Betrieb löst. In diesem Umfang werden daher die Verbindlichkeiten zu privaten Schulden.[1]

Würde daher U im vorstehenden Beispiel (s. Rz. 148) die bestehen gebliebenen Forderungen und die Restforderung aus der Betriebsveräußerung einziehen und die zugeflossenen Beträge nicht für die Begleichung der Verbindlichkeiten verwenden, sondern für Zwecke, die außerhalb des veräußerten Betriebs liegen, verwandelten sich die Verbindlichkeiten zu privaten Schulden. Die Zinsen könnten dann nicht mehr als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.[2]

 

Rz. 159

Wird der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der zurückbehaltenen Verbindlichkeiten verwendet oder wird Aktivvermögen entnommen und dadurch einer Verwertung entzogen, mindert sich die betrieblich veranlasste Verbindlichkeit um den Betrag des Veräußerungserlöses oder um den Verkehrswert des entnommenen Aktivvermögens. Wird aber mit dem Veräußerungserlös ein anderes Betriebsvermögen erworben, rechnet die zurückbehaltene Verbindlichkeit zu dem neu erworbenen Betriebsvermögen.[3]

[2] Zur Auswirkung auf den Veräußerungsgewinn siehe Rz. 161 ff.
[3] H 4.2 (15) Betriebsaufgabe oder -veräußerung im Ganzen EStH.

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