12.2.1 Abzuwickelnde Forderungen

 

Rz. 149

Durch betriebliche Vorgänge begründete Forderungen behalten auch nach einer Betriebsveräußerung ihre Eigenschaft, Betriebsvermögen zu sein. Ein Unternehmer, der seine gewerbliche Tätigkeit einstellt, kann wählen, ob er sein bisheriges Betriebsvermögen veräußern oder in sein Privatvermögen überführen will. Diese Wahl muss er eindeutig und klar zum Ausdruck bringen.

Geschieht das nicht, so ist in der Regel auch nach Einstellung der gewerblichen Tätigkeit das bisherige Betriebsvermögen so lange als Betriebsvermögen anzusehen, als das rechtlich möglich ist,[1] nämlich bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verwertung oder der eindeutigen Übernahme in das Privatvermögen.

 

Rz. 150

Etwas anderes gilt, wenn mit einer betrieblichen Verwertung oder einer Übernahme in das Privatvermögen nicht mehr zu rechnen ist. Dann ist der Wille des Unternehmers, Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen zu behandeln, unbeachtlich.[2]

 

Rz. 151

Im vorstehenden Beispiel (s. Rz. 148) war noch mit einer betrieblichen Verwertung der Forderungen zu rechnen, zumal noch betriebliche Verbindlichkeiten offen standen, die noch durch Verwertung der Forderungen zu tilgen waren (zur Abwicklung s. Rz. 160).

12.2.2 Bestrittene Forderungen

 

Rz. 152

Es wird zwar für zulässig gehalten, eine werthaltige Forderung aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen.[1] Das kann aber nicht gelten, wenn die Forderung aus Gründen, die mit ihrer betrieblichen Entstehung zusammenhängen, dem Grunde und/oder der Höhe nach bestritten ist. Dann sind ihr ein betrieblich verursachtes Risiko und eine betrieblich verursachte Chance wesenseigen. Diese müssen sich im betrieblichen Bereich auswirken und können daher nicht durch Entnahme der Forderung in den privaten Bereich verlagert werden.[2]

Die Schadenersatzforderung im vorstehenden Beispiel ist daher im Betriebsvermögen des U verblieben. Da sie bis zum Zeitpunkt des Vergleichs im vollen Umfang bestritten war, konnte sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht bilanziert werden. Das hätte gegen das Verbot des Ausweises nicht realisierter Gewinne (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) verstoßen (zur Abwicklung siehe Rz. 160 ff.).

[1] Kobor, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 16 EStG Rz. 428, Stand: 8/2019.

12.2.3 Kaufpreisforderung aus Betriebsveräußerung

 

Rz. 153

Eine Kaufpreisforderung aus einer Betriebsveräußerung geht grundsätzlich in das Privatvermögen des Veräußerers über, sobald er die von ihm aus dem Betriebsverkauf geschuldete Leistung bewirkt hat. Denn mit der Veräußerung endet die betriebliche Tätigkeit.[1]

 

Rz. 154

Das gilt aber nur dann, wenn kein bisheriges Betriebsvermögen mehr abgewickelt werden muss. Hat der Veräußerer aber Betriebsvermögen zurückbehalten und bedarf dieses noch der Abwicklung, so ist diese Abwicklung noch eine betriebliche Tätigkeit. Die Kaufpreisforderung rechnet dann grundsätzlich noch zum Betriebsvermögen.[2] Im vorstehenden Beispiel gehörte daher die Forderung aus der Betriebsveräußerung noch zum Betriebsvermögen des Veräußerers (zur Abwicklung siehe Rz. 160 ff.).

[2] BFH, Urteil v. 9.11.1999, II R 45/97, BFH/NV 2000 S. 686; zum Meinungsstand s. Kobor, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 16 EStG Rz. 405, Stand: 8/2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge