Rz. 147

Nach der Entscheidung des Großen Senats vom 19.7.1993[1] wirkt der nachträgliche Ausfall einer Kaufpreisforderung aus Betriebsveräußerung rückwirkend gewinnmindernd auf den Zeitpunkt der Betriebsveräußerung. Der Steuerbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.

Ebenso liegt nach einem weiteren Beschluss des Großen Senats vom 19.7.1993[2] ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung vor, wenn der Erwerber eines Betriebs seine Zusage, den Veräußerer von der Haftung für alle vom Erwerber übernommenen Betriebsschulden freizustellen, nicht einhalten kann und der Veräußerer deshalb in einem späteren Veranlagungszeitraum aus einem als Sicherheit für eine Betriebsschuld bestellten Grundpfandrecht in Anspruch genommen wird.

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