Rz. 113

Übernehmen Mitunternehmer die ihnen bei einer Realteilung zugewiesenen Wirtschaftsgüter in ihr Privatvermögen oder/und ist (bei ihnen die spätere) Besteuerung der stillen Reserven nicht sichergestellt, realisieren sie einen Aufgabegewinn (vgl. Rz. 129 f.) in Höhe der Differenz zwischen dem gemeinen Wert des in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsguts und des Buchwerts.[1]

Der Gewinn ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Die Lösung ist personen- und objektbezogen durchzuführen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Die A, B OHG wird real geteilt. A übernimmt die ihm übertragenen Wirtschaftsgüter in sein Privatvermögen. B überführt alle übertragenen Wirtschaftsgüter in ein eigenes Betriebsvermögen, wo die spätere Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Soweit Wirtschaftsgüter in Privatvermögen überführt worden sind, ist auf der Ebene der Personengesellschaft ein Aufgabegewinn in Höhe der Differenz zwischen den gemeinen Werten der übertragenen Wirtschaftsgüter und den Buchwerten zu ermitteln und dem Gesellschafter A zuzurechnen. Der Aufgabegewinn ist nach §§ 16, 34 EStG begünstigt. Falls A aber nur einen Teil der übernommenen Wirtschaftsgüter in sein Privatvermögen überführt und den Rest in ein eigenes Betriebsvermögen bei Sicherstellung der späteren Versteuerung der stillen Reserven, ist die Überführung in das Privatvermögen nicht nach §§ 16, 34 EStG begünstigt, da am Mitunternehmeranteil der Gewinn nicht in voller Höhe realisiert worden ist.

[2] Schmidt/Wacker, EStG, § 16 EStG Rz. 551.

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