Rz. 108

Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder Einzelwirtschaftsgüter müssen in das Betriebsvermögen des einzelnen Mitunternehmers übertragen werden. Hierzu gehört auch das Sonderbetriebsvermögen. Nach der Realteilung muss also das übernommene Betriebsvermögen weiterhin Betriebsvermögen bleiben.[1] Es reicht aus, wenn im Rahmen der Realteilung z. B. durch Begründung einer Betriebsaufspaltung ein neuer Betrieb entsteht. Bei dem Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der Realteiler ebenfalls beteiligt ist, handelt es sich nicht um "das jeweilige Betriebsvermögen des einzelnen Mitunternehmers". Werden daher einzelne Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft übertragen, an der der Realteiler ebenfalls beteiligt ist, kann das nicht zu Buchwerten geschehen. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine personenidentische Schwesterpersonengesellschaft handelt.[2]

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