10.1 Begriff

 

Rz. 104

Realteilung einer Mitunternehmerschaft bedeutet: Aufteilung des Betriebsvermögens der Mitunternehmerschaft auf die Mitunternehmer. Hiermit wird die Mitunternehmerschaft beendet.[1] Das Betriebsvermögen wird hierbei nicht versilbert, sondern in natura auf die Mitunternehmer verteilt. Es handelt sich also um eine Naturalteilung.

Jeder Mitunternehmer muss einen Teil des Betriebsvermögens der Gesellschaft in sein Betriebsvermögen übernehmen und hiermit entweder ein neues Einzelunternehmen eröffnen oder ein schon vorher bestehendes Einzelunternehmen fortführen oder das Betriebsvermögen in sein Sonderbetriebsvermögen bei einer anderen Mitunternehmerschaft übernehmen.[2]

10.2 Abgrenzungen

 

Rz. 105

Abzugrenzen ist die Realteilung von der Veräußerung (vgl. Rz. 43 ff.) oder der Aufgabe (Rz. 66 f.) eines Mitunternehmeranteils bei Fortbestehen der Mitunternehmerschaft.

Scheidet ein Mitunternehmer aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft aus und wird diese von den verbleibenden Mitunternehmern fortgeführt, handelt es sich

  • nicht um eine Realteilung, auch wenn der ausscheidende Mitunternehmer wesentliche Betriebsgrundlagen des Gesamthandsvermögens erhält, sondern
  • um die Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils.[1]

10.3 Realteilungen

 

Rz. 106

§ 16 Abs. 3 Sätze 2-4 EStG liegt den folgenden Ausführungen zugrunde.

 
Bei der Realteilung werden in das Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen:
Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile Einzelwirtschaftsgüter
I II III
  Übernehmer ist eine natürliche Einzelperson

Übernehmer ist eine

  • Körperschaft
  • Personenvereinigung
  • Vermögensmasse
Fortführung der Buchwerte, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist Fortführung der Buchwerte sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist Ansatz des gemeinen Werts
 

Veräußert oder entnimmt der Übernehmer

  • übertragenen Grund und Boden,
  • übertragene Gebäude oder
  • übertragene andere wesentliche Betriebsgrundlagen
innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung, ist rückwirkend für den jeweiligen Übertragungsvorgang der gemeine Wert anzusetzen. Die Sperrfrist endet 3 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.
 
§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG § 16 Abs. 3 Sätze 2, 3 EStG § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG
 

Rz. 107

Mitunternehmeranteile im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG sind auch Teile von Mitunternehmeranteilen.[1] Bei ihrer Übertragung handelt es sich nicht um eine Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern. Die für die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern geltende Sperrfrist kommt daher nicht zur Anwendung.

[1] Patt, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 16 EStG Rz. 384, Stand: 8/2019.

10.4 Übertragung in das Betriebsvermögen

 

Rz. 108

Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder Einzelwirtschaftsgüter müssen in das Betriebsvermögen des einzelnen Mitunternehmers übertragen werden. Hierzu gehört auch das Sonderbetriebsvermögen. Nach der Realteilung muss also das übernommene Betriebsvermögen weiterhin Betriebsvermögen bleiben.[1] Es reicht aus, wenn im Rahmen der Realteilung z. B. durch Begründung einer Betriebsaufspaltung ein neuer Betrieb entsteht. Bei dem Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der Realteiler ebenfalls beteiligt ist, handelt es sich nicht um "das jeweilige Betriebsvermögen des einzelnen Mitunternehmers". Werden daher einzelne Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft übertragen, an der der Realteiler ebenfalls beteiligt ist, kann das nicht zu Buchwerten geschehen. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine personenidentische Schwesterpersonengesellschaft handelt.[2]

10.5 Buchwertfortführung

 

Rz. 109

 
Buchwertfortführung
I Übertragene Objekte Teilbetriebe Einzelwirtschaftsgüter
Mitunternehmeranteile  
II Übernehmer
  • natürliche Einzelpersonen
  • Körperschaften
  • Personenvereinigungen
  • Vermögensmassen
  • natürliche Einzelpersonen
III Voraussetzungen
  1. Übernehmer ist Mitunternehmer
  2. Übertragung in das Betriebsvermögen des Übernehmers
  3. Besteuerung der stillen Reserven ist sichergestellt
 

Rz. 110

Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG "sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden".

Es sind zunächst bei der Ermittlung des Gewinns der Gesellschaft die Wirtschaftsgüter mit den sich nach den Gewinnermittlungsvorschriften ergebenden Buchwerten anzusetzen. Diese Buchwerte führt d...

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