Rz. 1

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nach § 16 Abs. 1, 3 EStG auch Gewinne aus

  • Betriebsveräußerungen,
  • Teilbetriebsveräußerungen,
  • Veräußerungen von 100 %-Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen,
  • Veräußerungen von gesamten Anteilen von Mitunternehmern,
  • Veräußerungen des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA,
  • Betriebsaufgaben von Gewerbebetrieben,
  • Aufgabe eines Mitunternehmeranteils,
  • Aufgabe eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA,
  • Übertragungen von Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder einzelner Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer unter Beachtung von § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG.
 

Rz. 2

Hierfür gibt es gemäß § 16 Abs. 4 EStG einen Freibetrag.

Ferner besteht eine Tarifermäßigung in Form der sogenannten Fünftel-Regelung (vgl. § 34 Abs. 1 EStG).

 

Rz. 3

Es besteht bei natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften keine Gewerbesteuerpflicht.[1] Soweit der Gewinn oder der Verlust nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfällt, besteht eine Gewerbesteuerpflicht.[2]

 

Rz. 4

Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb, ein Mitunternehmeranteil oder ein Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien veräußert oder aufgegeben, so werden in vielen Jahren entstandene stille Reserven auf einmal aufgedeckt.[3]

Über den progressiven Einkommensteuertarif würde der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn höher besteuert, als wären die einzelnen Wirtschaftsgüter sukzessive über mehrere Jahre hinweg veräußert worden. Daher wird der Gewinn zu einem ermäßigten Steuersatz versteuert.

 

Rz. 5

Ohne die Regelung in § 16 EStG müsste der Gewinn aus der Veräußerung oder der Totalentnahme des Betriebs als laufender Gewinn des letzten Wirtschaftsjahrs des Unternehmens versteuert werden. Es handelt sich hierbei also nicht um eine Erweiterung der Besteuerung. Es wird nur eine Besonderheit besonders berücksichtigt und steuerlich behandelt.

[2] BFH, Urteil v. 22.7.2010, IV R 29/07, BStBl 2011 II S. 511; Geissler, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 16 EStG Rz. 40, Stand: 1/2019.
[3] Schmidt/Wacker, EStG, § 34 EStG Rz. 1.

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