Auch nach einer Veräußerung des Betriebs können noch Einnahmen und Ausgaben entstehen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Denn auch nach einem Übergang des Betriebs auf den Erwerber kann dem früheren Betriebsinhaber weiterhin noch Betriebsvermögen zuzurechnen sein – das sog. Restbetriebsvermögen. Dazu gehören insbesondere folgende Wirtschaftsgüter, soweit sie nicht mitveräußert worden sind:

  • noch zum Verkauf bestimmte bisher nicht veräußerte Waren,
  • bestehende Kundenforderungen,
  • Lieferanten- oder Bankverbindlichkeiten.

Derartige Wirtschaftsgüter können regelmäßig nicht in das Privatvermögen entnommen werden, sondern bleiben in ihrer betrieblichen Verbundenheit und damit als notwendiges Betriebsvermögen bestehen.[1]

In der Praxis gilt dies vor allem für den Bereich der Verbindlichkeiten, sofern diese nicht mit dem Veräußerungserlös abgelöst werden konnten. Das gilt auch, wenn der Betriebsveräußerer nach der Übergabe des Betriebs z. B. weiterhin für eine zurückbehaltene Verbindlichkeit haftet – die betrieblich begründete Verbindlichkeit behält ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen.[2]

Die Zinszahlungen für solche verbliebenen Betriebsschulden führen zu nachträglichen Betriebsausgaben[3] – ggf. auch noch Jahre später. Die nachträglichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden in dem Jahr versteuert, in dem sie entstanden sind.

Wird der Veräußerungserlös allerdings nicht zur Tilgung der Verbindlichkeiten eingesetzt, sondern in das Privatvermögen überführt, werden die bisherigen betrieblichen Verbindlichkeiten zu einer Privatschuld – mit der Folge, dass die hierauf entfallenden Zinsen keine nachträglichen Betriebsausgaben sind.[4] Ggf. kommt aber ein Abzug der Zinsaufwendungen bei einer anderen Einkunftsart in Betracht.

Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt nicht mehr durch Betriebsvermögensvergleich, sondern ab der Betriebsveräußerung durch eine Einnahmen-Überschussrechnung.[5] Bei den aus einem Restbetriebsvermögen nachträglich anfallenden Einnahmen und Ausgaben handelt es sich um Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit i. S. d. § 24 Nr. 2 EStG. Diese Einkünfte unterliegen der vollen Tarifversteuerung, sind also nicht nach § 34 EStG begünstigt.

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