Zum laufenden Gewinn gehört zunächst das Ergebnis, das bis zum Stichtag des Betriebsübergangs nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften[1] ermittelt wird. Diese vor, während und ggf. auch noch nach der Betriebsveräußerung stattfindenden „normalen” Geschäfte und ihre Abwicklung berühren den Veräußerungsgewinn nicht.[2] Zu der normalen Geschäftstätigkeit gehört insbesondere auch noch der Gewinn aus einem Räumungsverkauf.[3] Auch der Gewinn, den ein gewerblicher Grundstückshändler aus der Veräußerung seines gesamten Grundstücksbestands erzielt, ist noch ein laufender Gewinn.[4] Die bei der Abwicklung solcher Geschäfte erzielten Gewinne dürfen nicht in die Tarifvergünstigung einbezogen werden, da diese nur für den außerordentlichen Veräußerungsgewinn gilt.
Veräußerungen an eine Mitunternehmerschaft
Bei Veräußerungen an eine Mitunternehmerschaft bzw. innerhalb dieser ist eine Ausnahmeregelung zu beachten: Wirtschaftlich betrachtet gehört zwar der Veräußerungserlös, soweit dieselben Personen auf der Seite des Veräußerers und der erwerbenden Gesellschaft Mitunternehmer sind, zum Veräußerungsvorgang. Steuerlich rechnet der Gewinn jedoch nicht zum steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn.[5] Veräußert z. B. ein Einzelunternehmer seinen Betrieb an eine Personengesellschaft, an der er zu 30 % beteiligt ist, gelten 30 % des Veräußerungsgewinns als laufender Gewinn.
Eine Besonderheit gilt für Handelsvertreter. Deren Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB stellt einen laufenden Gewinn dar und ist nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt.[6]
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