Der erwerbende Unternehmer tritt bei einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung "an die Stelle des Veräußerers".[1] Dies hat Bedeutung für die Anwendung der Vorsteuerberichtigungsvorschrift des § 15a UStG und für die Istbesteuerung.[2]

Istbesteuerung (nach vereinnahmten Entgelten): Grundsätzlich muss der die Leistung erbringende Unternehmer diese auch dann versteuern, wenn er die Forderung abtritt oder wenn er seinen Betrieb veräußert. War jedoch bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen dem Veräußerer die Istbesteuerung gem. § 20 UStG gestattet und wurden dem Erwerber die offenen Forderungen des Veräußerers übertragen, muss der Erwerber im Rahmen der übernommenen Istbesteuerung die daraus resultierenden Umsatzsteuern auch als Steuerschuldner versteuern.[3]

Vorsteuerberichtigung: Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung löst beim Veräußerer keine Vorsteuerberichtigung aus. Der Berichtigungszeitraum wird nicht unterbrochen, sondern beim Erwerber fortgeführt.[4] Ändert sich beim Erwerber innerhalb des restlichen Berichtigungszeitraums der Prozentsatz der vorsteuerunschädlichen Nutzung, hat der Erwerber die Vorsteuerberichtigung vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerberichtigung

Beamter B veräußert zum 1.1.06 sein bisher an wechselnde Mieter umsatzsteuerpflichtig vermietetes Ferienhaus im Schwarzwald an den Arzt A. Erwerber A vermietet das Haus ebenfalls steuerpflichtig an wechselnde Mieter. Ab 1.1.07 nutzt er das Haus für seine Arztpraxis. Veräußerer B hatte aus der Herstellung des erstmals zum 1.1.00 vermieteten Ferienhauses Vorsteuern vom Finanzamt i. H. v. 90.000 EUR erstattet bekommen.

Die Geschäftsveräußerung des B ist nicht steuerbar, da er an einen Unternehmer überträgt und dieser das Unternehmen fortführt. Ab 1.1.07 nutzt Erwerber A das Haus vorsteuerschädlich für seine steuerfreien Arztumsätze. A muss deshalb anteilig für die Jahre 07–09 jeweils 9.000 EUR (1/10 vom 90.000 EUR Vorsteuer des Veräußerers B), also insgesamt 27.000 EUR Vorsteuern, an sein Finanzamt zurückzahlen.

Wie am obigen Beispiel ersichtlich, kann eine unvorhergesehene und nicht einkalkulierte Vorsteuerberichtigung den Erwerber finanziell nachträglich erheblich belasten. Um dies zu verhindern, sollte der Erwerber stets vor Vertragsabschluss vom Veräußerer folgende Angaben einholen: die insgesamt für die Anschaffung oder Herstellung der übertragenen Wirtschaftsgüter angefallene Vorsteuer, den Beginn der erstmaligen Verwendung der Wirtschaftsgüter, den Prozentsatz der vorsteuerunschädlichen Nutzung im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung und die zugrunde gelegte Nutzungsdauer.

 
Praxis-Tipp

Risiken beim Erwerber minimieren

Der Veräußerer ist zu diesen Angaben verpflichtet.[5] Ggf. sollte der Erwerber in Betracht kommende Vorsteuerberichtigungsrisiken in die Preisverhandlungen einbeziehen. Auch eine Überprüfung der Angaben des Veräußerers zum Vorsteuerabzug durch eine Anfrage bei seinem Finanzamt ist empfehlenswert. Wegen des Steuergeheimnisses muss hierzu aber die Zustimmung des Veräußerers vorliegen. Ratsam ist auch, im Kaufvertrag einen Passus aufzunehmen, nach dem sich der Kaufpreis nachträglich ändert, wenn es beim Erwerber zu einer Vorsteuerberichtigung zu seinen Ungunsten kom­men sollte. Günstig wäre es auch, sich insoweit durch eine Bankbürgschaft des Verkäufers absichern zu lassen.

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