Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen setzt voraus, dass das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht. Hierfür kann die Übertragung aller wesentlichen Grundlagen ein Indiz sein.[1] Umsatzsteuerlich liegt aber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung auch dann vor, wenn der bisherige Unternehmer das Betriebsgrundstück (oder andere wesentliche Betriebsgrundlagen) zurückbehält und an den Betriebsfortführer vermietet oder verpachtet.

So kann auch die Veräußerung eines Sauenbestands unter gleichzeitiger Verpachtung der für die Sauenhaltung erforderlichen Ställe eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung eines gesondert geführten Teilbetriebs sein.[2]

 
Hinweis

Verpachtung muss nicht langfristig sein

Die Verpachtung muss nicht zwingend langfristig sein. Ausreichend ist auch eine unbestimmte Vermietung mit kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit, sofern die übertragenen Sachen für die dauerhafte selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit des Erwerbers ausreichen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Betriebseinbringung in neu gegründete OHG

Fabrikant F überträgt sein ganzes Betriebsvermögen der neu gegründeten OHG, an der F und sein Sohn S beteiligt sind. Das Betriebsgrundstück behält F jedoch zurück und ver­mietet es umsatzsteuerfrei an die OHG.

Es liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor, da die wesentliche Betriebsgrundlage "Betriebsgrundstück" an die OHG vermietet wurde.

Dies gilt auch bei Betriebsübertragungen ohne Einbringung in eine Gesellschaft.[4] Auch hier ist der Erwerber in der Lage, das Unternehmen oder den gesondert geführten Betrieb ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen wirtschaftlich selbstständig fortzusetzen. § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 75 AO haben umsatzsteuerlich keine Bedeutung.

 
Praxis-Beispiel

Verkäufer verpachtet das Betriebsgrundstück

Schreiner S verkauft seinen Betrieb an B, der den Betrieb fortführt. S behält das Betriebsgrundstück zurück und verpachtet es längerfristig steuerfrei an B.

Obwohl S die wesentliche Betriebsgrundlage "Betriebsgrundstück" zurückbehält, liegt bei ihm eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor, da er das Betriebsgrundstück an den Erwerber B längerfristig verpachtet.

 
Achtung

Einbringung Einzelunternehmen in GmbH – Betriebsgrundstück verpachtet Ehegatten-GbR an GmbH

Wird das bisherige Einzelunternehmen des Ehemanns in eine GmbH eingebracht und das dem Ehemann gehörende – bisher durch das Einzelunternehmen genutzte – Werkstattgebäude unentgeltlich an die Ehegatten-GbR überlassen und danach von der Ehegatten-GbR an die betriebsfortführende GmbH verpachtet, droht Gefahr.

Die unentgeltliche Übertragung des Werkstattgebäudes vom Einzelunternehmen des Ehemanns auf die Ehegatten-GbR ist eine nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfreie unentgeltliche Wertabgabe.[5] Dies kann beim Einzelunternehmen eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG auslösen. Eine (dies verhindernde) Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt nicht vor, da das Werkstattgebäude vom Einzelunternehmen eigenunternehmerisch und von der Ehegatten-GbR als Vermietungsunternehmen, also unterschiedlich genutzt wird (keine Betriebsfortführung).[6]

Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG kann vermieden werden, wenn der Ehemann das Werkstattgebäude

  • nicht der Ehegatten-GbR überlässt und es selbst umsatzsteuerpflichtig mit Option nach § 9 UStG an die GmbH vermietet oder
  • entgeltlich und umsatzsteuerpflichtig (§ 4 Nr. 9a UStG mit Option nach § 9 UStG) an die Ehegatten-GbR verkauft und die GbR es umsatzsteuerpflichtig mit Option nach § 9 UStG an die GmbH vermietet.

Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung kann auch dann vorliegen, wenn die Übertragung auf mehreren zeitlich geringfügig versetzten Kausalgeschäften beruht und letztlich alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf einen Erwerber übertragen werden.[7]

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