Ist ein ausschließlich wirtschaftliches Interesse nicht erkennbar, führen nach dem Urteil des FG Bremen vom 15.10.2015 Beiträge einer GmbH für die Mitgliedschaft in einem Wirtschafts- und Gesellschaftsclub zur vGA.[1]
Im Streitfall schloss eine GmbH einen Mitgliedschaftsvertrag mit dem Wirtschafts- und Gesellschaftsclub C. Danach standen C 2 Mitarbeiter der GmbH zur Verfügung. C war ausschließlich an Werktagen geöffnet. Geschäftsführer A sucht im Streitjahr an mindestens 25 Tagen den Club C auf und bewirtete auf Kosten der X-GmbH verschiedene Personen. Das Finanzamt qualifizierte dies Aufwendungen als vGA.
Diese Auffassung bestätigte das Finanzgericht. Denn es sei kein ausschließlich betriebliches Interesse der GmbH an der Nutzung der Mitgliedschaft in C durch A zu erkennen. Das Angebot des C habe sich nicht auf die Vermittlung und Intensivierung geschäftlicher Kontakte ihrer Mitglieder beschränkt. Das Angebot des C sei im Wesentlichen darauf ausgerichtet, seinen Mitgliedern auch im privaten Bereich Nutzungsmöglichkeiten zu bieten. So habe sich das Angebot des C auf eine hochwertige überdurchschnittliche Küche bezogen. Darüber hinaus biete C seinen Mitgliedern die Teilnahme an folgenden Events an
- Golf-Turniere,
- Club-Reisen sowie
- Weinproben,
- Dinner-Talks,
- Spielabende,
- Zigarrenproben,
- Lesungen.
Insgesamt habe deswegen die Mitgliedschaft in C seinen Mitgliedern zu einem weit überwiegenden Teil die Möglichkeit angeboten, privaten Angelegenheiten in den Räumen von C nachzugehen.
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