Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) rechtfertigt die Tätigung von Risikogeschäften durch eine GmbH regelmäßig nicht die Annahme, die Geschäfte würden im privaten Interesse des Gesellschafters ausgeübt. Die Gesellschaft sei grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen. Eine andere Auffassung vertrat die Finanzverwaltung.

Die Finanzverwaltung ist aber mit BMF-Schreiben vom 14.12.2015 dieser Auffassung des BFH gefolgt.[1]

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