Der Prüfer hat sich an Recht und Gesetz und damit an bestimmte Gesetzmäßigkeiten und Abläufe zu halten. Im Einzelnen muss er beachten:

  • Er muss sich bei seinem Fragen und seinem Handeln an Recht und Gesetz halten.
  • Er muss nicht nur zu Ihren Ungunsten, sondern auch zu Ihren Gunsten prüfen.
  • Er sollte Sie während der Prüfung über getroffene Feststellungen informieren.
  • Er muss die steuerlichen Verhältnisse feststellen. Dazu muss er auch die rechtlichen Verhältnisse bis ins Detail durchleuchten.
  • Sofern eine Schlussbesprechung stattfindet, sollte der Prüfer Ihnen und/oder Ihrem Steuerberater die Besprechungspunkte und den Termin zur Schlussbesprechung in einer angemessenen Zeit vor der Besprechung mitteilen. Die Bekanntgabe sowohl der Besprechungspunkte als auch des Termins bedarf nicht der Schriftform. Selbst dann, wenn Sie den Wunsch nach einer schriftlichen Ausfertigung der Besprechungspunkte äußern, ist der Prüfer hierzu nach der BpO nicht verpflichtet. In der Praxis überlässt der Prüfer Ihnen oder Ihrem Berater jedoch oftmals Kopien von beanstandeten Belegen bzw. Buchungen oder sogar seiner entsprechenden Handaufzeichnungen. In den überlassenen Aufzeichnungen des Prüfers ist meist nicht nur das Thema als solches erwähnt, sondern sind auch rechnerische Entwicklungen und rechtliche Fundstellen zu finden.
  • Sie haben das Recht auf eine förmliche Schlussbesprechung.
  • Wenn die Prüfung zu Feststellungen geführt hat, muss der Prüfer hierüber einen Bericht abfassen. Sie haben das Recht, dass Ihnen dieser Bericht vorab zur Stellungnahme vorgelegt wird.

Zu den ab 1.1.203 bzw. 1.1.2025 geltenden Rechtsänderungen im Ablauf einer Betriebsprüfung siehe vorstehend unter 1.

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