Auch im Bereich der Lohnsteuer kann es zu einer Nachschau kommen. Die Nachschau im Bereich der Lohnsteuer dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Geprüft werden können alle, die als lohnsteuerlicher Arbeitgeber gelten. Der Gesetzgeber spricht von gewerblich oder beruflich Tätigen.

 
Praxis-Tipp

Durchführung einer Nachschau

Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Lohnsteuernachschau sind mit denen der Umsatzsteuer-Nachschau nahezu identisch.

Von der Lohnsteuernachschau kann – ohne vorherige Prüfungsanordnung – zu einer Lohnsteueraußenprüfung übergegangen werden. Auf den Übergang zur Lohnsteuerprüfung wird – wie bei der USt-Prüfung – schriftlich hingewiesen.

Durch die Einführung der Lohnsteuernachschau soll eine gesicherte Rechtsgrundlage z. B. für die Beteiligung der Lohnsteuer-Prüfung an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit geschaffen werden. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wurde die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zur Bekämpfung derselben eingerichtet. Neben der Verkürzung von Sozialversicherungsleistungen soll auch die Verkürzung der Einkommen-/Lohnsteuer verhindert werden. Die Überprüfung der steuerlichen Pflichten obliegt jedoch grundsätzlich den zuständigen Landesfinanzbehörden. Bei unangekündigten Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit können sich die beteiligten Lohnsteuerprüfer durch das Rechtsinstitut der Nachschau an den Überprüfungshandlungen beteiligen.

Auch für die Lohnsteuernachschau gilt, dass sie keine Außenprüfung i. S. der §§ 193 AO darstellt. Neben der Nachschau wird es auch künftig tiefergehende Lohnsteuer-Prüfungen geben.

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