Rechts- und Amtshilfe erfolgt natürlich nicht nur im Rahmen einer Prüfung. In der Praxis sind jedoch die häufigsten Fälle internationaler Amts- und Rechtshilfe durch Prüfungen im beantragenden Staat veranlasst. Die Finanzbehörden sind grundsätzlich berechtigt, zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Diese kann sich darin erschöpfen, das Ersuchen eines anderen Staates zu beantworten. Die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe kann aber auch darin bestehen, ausführliche Daten, die für die Besteuerung in einem anderen Staat erheblich sind, dorthin mitzuteilen (Kontrollmitteilung).

Die Übermittlung von Auskünften und Unterlagen an einen ausländischen Staat sollte dem betroffenen inländischen Steuerpflichtigen grundsätzlich mitgeteilt werden.

Während bei umsatzsteuerlichen Sachverhalten keine Anhörungspflicht besteht, darf die Anhörung in anderen Fällen (also bei anderen Steuerarten) nur unterbleiben, wenn:

  • eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder
  • durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist infrage gestellt wäre.

Grundsätzlich darf wegen einer Amts- oder Rechtshilfesache im Rahmen der EU-Zusammenarbeitsverordnung bzw. des EU-Amtshilfegesetzes (EUAHiG) keine Prüfung stattfinden. Die angefragten punktuellen Sachverhalte betreffen in der Regel jedoch umsatzsteuerliche Tatbestände und werden in der Praxis durch eine Nachschau vor Ort überprüft.

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