Durch das EUAHiG kann der zuständige Umsatzsteuerprüfer auch einen Kollegen eines anderen EU-Mitgliedstaates zur Prüfung mitbringen. Dies wird dann der Fall sein, wenn es sich um Amtshilfe aufgrund der EU-Amtshilfe-Richtlinie handelt. Die Möglichkeit der Anwesenheit eines Bediensteten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat soll den Austausch von Informationen beschleunigen. Auskunftsersuchen können so direkt erläutert und die Prüfungsergebnisse vor Ort geprüft und notfalls ergänzt werden.

 
Wichtig

Ausländische Prüfer dürfen nicht ermitteln

Die Ermittlungen in einem Prüfungsfall, bei dem ein ausländischer Bediensteter beteiligt ist, werden von der zuständigen inländischen Finanzbehörde geführt. Die ausländischen Bediensteten dürfen grundsätzlich keine Ermittlungshandlungen vornehmen (passive Prüfung).

Allerdings haben sie Zugang zu allen Räumlichkeiten und Unterlagen, wie sie auch der inländische Prüfer hat. Sie dürfen jedoch nur auf die Vermittlung des inländischen Prüfers zum Zweck der von der zuständigen inländischen Finanzbehörde anberaumten Prüfung auftreten.

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