Praxis-Checkliste: Dies müssen Sie bei der Umsatzsteuerprüfung beachten
Bei Unternehmensgründung kann der Prüfer kommen, um die Richtigkeit der umsatzsteuerlichen Vorgänge nachzuprüfen.
Eine Umsatzsteuerprüfung steht immer dann im Raum, wenn Ihre umsatzsteuerlichen Daten aus dem üblichen Rahmen fallen.
Hohe Erstattungsbeträge sollten genau erläutert werden, damit eine Umsatzsteuerprüfung vermieden wird; hohe Erstattungsbeträge ohne Erläuterung führen häufig zu Umsatzsteuerprüfungen.
Der Prüfer muss eine Prüfungsanordnung erlassen, bevor die Prüfung begonnen wird. Achtung, nicht jedoch bei einer Nachschau!
Der Prüfer kann sofort mit der Prüfung beginnen, wenn der Steueranspruch gefährdet ist.
Sollten Sie im Rahmen Ihrer Vorbereitung Fehler entdecken, sind Nachmeldungen oder berichtigte Steuererklärungen empfehlenswert.
Der Prüfer will die Rechnungen, die Buchhaltung, die entsprechende Korrespondenz, Lieferscheine, Abnehmerbestätigungen und Zollpapiere sehen. Zusätzlich kann er die tatsächlichen Lieferwege kontrollieren und Lager- und Produktionsstätten einsehen, um sich über die tatsächlichen Abläufe in Ihrem Betrieb zu orientieren.

Checkliste 3: Dies müssen Sie bei der Umsatzsteuerprüfung beachten

11.4.1 Was gehört zu einer förmlichen Schlussbesprechung?

Auch im Rahmen einer Umsatzsteuerprüfung kann es eine förmliche Schlussbesprechung geben. Für eine förmliche Schlussbesprechung im Sinn der Betriebsprüfungsordnung (BpO) müssen seitens des Finanzamts folgende Personen teilnehmen:

  • der Prüfer,
  • der Sachgebietsleiter des Prüfers,
  • der Sachgebietsleiter der Veranlagungsstelle im Innendienst.

Wünscht der Unternehmer keine Schlussbesprechung im Sinn der BpO, gilt für den Bereich der Umsatzsteuer jede abschließende Besprechung als Schlussbesprechung.

Werden nach einer Betriebsprüfung die Ergebnisse nur mit dem Prüfer besprochen, ist diese Schlussbesprechung keine förmliche Schlussbesprechung im Sinn der Betriebsprüfungsordnung. Bei strittigen Feststellungen sollte in jedem Fall eine förmliche Schlussbesprechung beantragt werden. Sind die Feststellungen nicht bedeutungsvoll, können diese bei einer abschließenden Besprechung erledigt werden. Das spart jedem Beteiligten Zeit.

11.4.2 Vorbereitung auf die Schlussbesprechung

  • Wo soll die Besprechung stattfinden?
  • Im Finanzamt hat der Prüfer einen "Heimvorteil".
  • Im Betrieb oder beim Steuerberater liegt der "Heimvorteil" beim Unternehmer.
  • Die Besprechungspunkte sollten mit dem Steuerberater kritisch und konsequent durchgesprochen werden.
  • Welche Feststellungen sind rechtlich einwandfrei und müssen akzeptiert werden?
  • Welche Feststellungen wurden vom Prüfer zu Unrecht getroffen?
  • Welche Feststellungen sind strittig?

11.4.3 Verhalten während der Besprechung

  • Eine sachliche und ruhige Atmosphäre erleichtert allen Beteiligten die Schlussbesprechung.
  • An den sachlich richtigen Feststellungen sollte nicht herumdiskutiert werden. Sie sollten akzeptiert werden.
  • Zu Unrecht getroffene Feststellungen sollten sachlich und bestimmt widerlegt werden. Hierfür sollten die Rechtsgrundlagen, einschlägige Rechtsprechung und Fachliteratur bereitgehalten werden, um sie dem Prüfer vorlegen zu können. Sofern ein Sachverhalt im Verlauf der Prüfung nicht eindeutig vom Prüfer erkannt werden konnte, sollte dieser durch geeignete Unterlagen klargestellt werden.
  • Entfalten strittige Sachverhalte eine endgültige steuerliche Wirkung? Sind diese Steuern verloren oder stellen sie lediglich eine Verschiebung dar, die in den folgenden Zeiträumen wieder zurückgeholt werden können?
  • Handelt es sich lediglich um Verschiebungen, sollte überschlagen werden, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, hierüber einen Rechtsstreit zu führen. In Einzelfällen kann das Mehrergebnis einfach durch die Abgabe der Folge-Steuererklärung neutralisiert werden.
  • Sind die Feststellungen "echte" Mehrergebnisse, sollte darüber diskutiert werden. Hierbei kann auch deutlich auf die schon akzeptierten Mehrergebnisse hingewiesen werden. Im Zweifel sollte gegen den entsprechenden Bescheid Einspruch eingelegt werden.
  • In der Besprechung sollten Sie versuchen, dass die eindeutig zu Mehrergebnis führenden Sachverhalte zuerst angesprochen werden. Hiernach können die strittigen Sachverhalte abgehandelt werden.
  • Sofern die Besprechung beim Steuerberater oder im Betrieb stattfindet, lockern zwischendurch Kaffee oder Erfrischungsgetränke die Atomsphäre auf. Kaffee, Tee oder Erfrischungsgetränke sind keine Bestechungsversuche.

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