Die innergemeinschaftlichen Tatbestände und Probleme nehmen immer mehr Raum in der Umsatzsteuerprüfung ein. Dabei gilt das Augenmerk des Prüfers folgenden Sachverhalten:

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe
  • Innergemeinschaftliche Lohnveredelungen
  • Innergemeinschaftliche Versendungsumsätze im Rahmen des § 3c UStG
  • Innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen und damit zusammenhängende Vermittlungs- und Beladeleistungen
  • Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
  • Sonstige Leistungen unter Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ldNr.)
  • Die Richtigkeit der vom Geschäftspartner verwendeten USt-ldNr
  • Internationale "Streckengeschäfte" (sowohl unter Beteiligung anderer EU-Mitgliedsstaaten als auch Drittlandstaaten).
 
Praxis-Tipp

Jede neue USt-IdNr. sollte geprüft werden

Die richtige USt-ldNr. Ihrer Geschäftspartner ist wichtig für Sie. Rechnen Sie ohne USt ab und hat Ihr ausländischer Kunde eine falsche oder ungültige USt-ldNr. angegeben, müssen Sie die USt zahlen.

Aus diesem Grund sollte jede neue USt-ldNr. durch eine qualifizierte Anfrage beim Bundeszentralamt für Finanzen daraufhin überprüft werden, ob sie erteilt wurde, gültig ist und vom Geschäftspartner berechtigterweise verwendet wird.

Zu beachten ist immer, dass die innergemeinschaftliche Lieferung durch einen Gelangensnachweis, eine Spediteurbescheinigung oder in anderer geeigneter Form nachgewiesen werden muss. Die in den §§ 17aff UStDV enthaltenen Nachweise sind zwingend zu führen. Bei der Einschaltung von Beauftragten sollte die Beauftragung ebenfalls belegmäßig dokumentiert und zu den Akten genommen werden.

Wichtig ist hierbei auch, dass der inländische Umsatzsteuerprüfer sein Augenmerk auch auf solche Tatbestände legen kann, die für die Umsatzbesteuerung in anderen EU-Staaten wichtig sein können (Kontrollmitteilungen).

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