Das Handelsrecht kennt keine gesonderten Vorschriften für die Bilanzberichtigung aufgrund fehlerhafter Aktivierung von Betriebsvermögen. Gemäß IDW ist jedoch – insbesondere zur Vermeidung von internen und externen Kosten sowie Änderungen bei den Gewinnbezugsrechten – von einer rückwirkenden Bilanzberichtigung abzusehen soweit der Fehler nicht zur Nichtigkeit der Bilanz führt. Korrekturen sind daher zumeist in der nächsten offenen Handelsbilanz vorzunehmen. Die Anpassung ist handelsrechtlich in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den sonstigen betrieblichen Erträgen bzw. Aufwendungen vorzunehmen.[1]

Buchungsbeispiel in der Handelsbilanz:

Die fehlende Aktivierung einer Forderung einer GmbH im Wirtschaftsjahr 01 wurde im Rahmen einer im Jahr 03 durchgeführten Betriebsprüfung festgestellt. Neben der notwendigen Anpassung der Steuerbilanz soll auch die Handelsbilanz angepasst werden.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1400/1200 Forderung aus Lieferungen und Leistungen 20.000 2520/4960 Erträge, periodenfremd 20.000
[1] IDW-Stellungnahme, IDW RS HFA 6 – Änderung von Jahres- und Konzernabschlüssen, Tz. 33 ff.

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