BMF, 21.9.2006, IV A 7 - S 1450 - 29/06

1 Anlage

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO – 2000 – ab 1.1.2007 die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem Schreiben vom 27.1.2003, IV D 2 – S 1450 – 4/03 (BStBl 2003 I S. 108) angefügte Zuordnungstabelle.

Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

 

Anlage zu TOP 1

Einheitliche Abgrenzungsmerkmale

für den 19. Prüfungsturnus (1.1.2007)
BETRIEBSART[1] BETRIEBSMERKMALE Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe
(G) (M) (K)
  in EUR   über  
Handelsbetriebe Umsatzerlöse oder 6.500.000 800.000 155.000
         
(H) steuerlicher Gewinn      
  über 250.000 50.000 32.000
Fertigungsbetriebe Umsatzerlöse oder 3.700.000 450.000 155.000
         
(F) steuerlicher Gewinn      
  über 220.000 50.000 32.000
Freie Berufe Umsatzerlöse oder 3.900.000 735.000 155.000
         
(FB) steuerlicher Gewinn      
  über 500.000 115.000 32.000
Andere Umsatzerlöse oder 4.900.000 660.000 155.000
Leistungsbetriebe        
  steuerlicher Gewinn      
(AL) über 280.000 55.000 32.000
Kreditinstitute Aktivvermögen 121.000.000 31.000.000 9.500.000
  oder      
(K) steuerlicher Gewinn      
  über 500.000 170.000 40.000
Versicherungs- Jahresprämien-      
unternehmen einnahmen 26.500.000 4.300.000 1.600.000
Pensionskassen über      
(V)        
Unterstützungs-        
kassen (U)       alle
Land- und forst- Wirtschaftswert der      
wirtschaftliche selbstbewirtschafte-      
Betriebe ten Fläche 185.000 90.000 40.000
  oder steuerlicher      
(LuF) Gewinn über 105.000 55.000 32.000

sonstige Fallart

(soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst)
Erfassungsmerkmale Erfassung in der Betriebskartei als Großbetrieb

Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und Bauherrengemeinschaften

(BHG)
Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i.S.d. Nrn. 1.2 und 1.3 des BMF-Schreibens vom 13.7.1992, IV A 5 – S 0361 – 19/92 (BStBl 1992 I S. 404)   alle  
bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände(BKÖ) Summe der Einnahmen   über 6.000.000  
Fälle mit bedeutenden Einkünften Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Nrn. 4 – 7 EStG   über 500.000  
bE (keine Saldierung mit negativen Einkünften)
 

Normenkette

BpO § 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2006, 530

[1] Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen

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