Leitsatz

Für einen Müllwerker, der arbeitstäglich als einer von zwei sogenannten Läufern neben dem Kraftfahrer auf dem Lkw mitfährt, der die Mülltonnen der Kunden entleert und der nach Weisung des Arbeitgebers morgens immer zum Betriebshof des Arbeitsgebers kommen muss, um sich nach dem Umkleiden zunächst die Ansage der Einsatzleitung anzuhören, in den sogenannten Tourenraum zu gehen, sich das Tourenbuch sowie die Fahrzeugpapiere und die Fahrzeugschlüssel abzuholen, das Müllfahrzeug aufzusuchen und mit zwei anderen Kollegen die Beleuchtung des Fahrzeugs zu kontrollieren, stellt der Betriebshof die "erste Tätigkeitsstätte" i. S. v. § 9 Abs. 4 EStG dar.

 

Sachverhalt

Streitig war für den Veranlagungszeitraum 2016 die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Steuerpflichtige ist seit dem 1.12.2015 als Müllwerker tätig und seit diesem Zeitpunkt im Betriebshof des Arbeitgebers eingesetzt. Er fährt arbeitstäglich als einer von zwei Läufern neben dem Kraftfahrer auf dem Lkw mit, der die Mülltonnen der Kunden entleert. Nach Weisung des Arbeitgebers muss er morgens immer zum Betriebshof des Arbeitsgebers kommen, um sich nach dem Umkleiden zunächst die Ansage der Einsatzleitung anzuhören, in den sogenannten Tourenraum zu gehen, sich das Tourenbuch sowie die Fahrzeugpapiere und die Fahrzeugschlüssel abzuholen, das Müllfahrzeug aufzusuchen und mit zwei anderen Kollegen die Beleuchtung des Fahrzeugs zu kontrollieren. Das Finanzamt sah den Betriebshof des Arbeitgebers als erste Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen an und versagte den begehrten Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwendungen.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass der Arbeitgeber für den Steuerpflichtigen eine erste Tätigkeitsstätte festgelegt und ihn dem Betriebshof zugeordnet hatte. Außerdem war der Steuerpflichtige dort in hinreichendem Maße tatsächlich tätig. Die dort ausgeführten Tätigkeiten weisen einen ergänzenden bzw. vorbereitenden Charakter in Bezug auf die täglichen Fahrten mit dem Müllfahrzeug auf und erschöpfen sich nicht in rein organisatorischen Erledigungen wie etwa der Abgabe von Stunden- oder Krankenzetteln. Verfügt der Steuerpflichtige über eine erste Tätigkeitsstätte, ist diese maßgeblich für die Ermittlung und den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen, deren Abzug im Streitfall ausgeschlossen war, da der Steuerpflichtige an den jeweiligen Arbeitstagen nicht mehr als acht Stunden ununterbrochen von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend war.

 

Hinweis

Das FG folgt nicht der im Schrifttum vertretenen Auffassung, nach der erforderlich sein soll, dass der Arbeitnehmer an der betrieblichen Einrichtung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausübt, um zur Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte zu gelangen. Es hat die Revision zugelassen, da die Anforderungen, die an eine erste Tätigkeitsstätte i. S. v. § 9 Abs. 4 Sätze 1-3 EStG zu stellen sind, höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2019, 4 K 4259/17

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