Für Versicherungsleistungen gilt die Faustregel: Sind die Versicherungsbeiträge Betriebsausgaben, bilden die Versicherungsleistungen Betriebseinnahmen. Die Beurteilung der jeweiligen Zahlungen erfolgt nach dem versicherten Risiko. Grundsätzlich nur wenn sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko bezieht, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen.[1]

  • Leistungen der betrieblichen oder beruflichen Haftpflicht- oder Rechtschutzversicherung gehören zu den Betriebseinnahmen.
  • Grundsätzlich keine Betriebseinnahmen sind Leistungen aus einer Lebensversicherung, selbst wenn diese zur Absicherung betrieblicher Schulden eingegangen wurde.[2]Ausnahme: Schließt ein Unternehmen einen Versicherungsvertrag auf das Leben oder den Tod eines fremden Dritten ab und ist Bezugsberechtigter nicht der Dritte, sondern das Unternehmen, kann der Anspruch auf die Versicherungsleistung zum Betriebsvermögen gehören.[3]
  • Die Leistung einer Kaskoversicherung wegen Diebstahls eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz ist zumindest im Umfang der betrieblichen Nutzung auch dann Betriebseinnahme, wenn der Diebstahl während des Parkens vor der Wohnung des Betriebsinhabers und vor einer geplanten Privatfahrt begangen wurde.[4]
  • Versicherungsleistungen für betriebliche Vorfälle wie bei Brandschäden am Betriebsgebäude oder auch aus einer betrieblichen Insassenunfallversicherung,[5] wenn sich der Unfall auf einer betrieblichen Fahrt ereignet hat, gehören zu den Betriebseinnahmen.[6]
  • Leistungen aus einer Betriebskostenversicherung bei Betriebsunterbrechung wegen Arbeitsunfähigkeit des Betriebsinhabers durch Krankheit oder Unfallfolgen gehören nicht zu den Betriebseinnahmen, da die Versicherung das allgemeine – private – Erkrankungs- und Unfallrisiko des Versicherten abdeckt.[7] Im Gegensatz dazu kann die Betriebskostenversicherung eines Arztes gegen behördlich angeordnete Quarantäne beruflich veranlasst sein.[8]
 
Hinweis

Leistungen aus einer Lebensversicherung anstelle eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB

Für die Frage der Zuordnung von Versicherungsleistungen ist grundsätzlich auf die Natur des versicherten Risikos abzustellen. Wurde in einem Versicherungsvertretervertrag vereinbart, dass eine mit Beiträgen des Versicherungsunternehmens aufgebaute Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Lebensversicherung) auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1, 5 HGB angerechnet werden soll, richtet sich die steuerrechtliche Behandlung einer Kapitalzahlung, die aufgrund des Lebensversicherungsvertrags nach Erreichen der Altersgrenze geleistet wird, nach den für die Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden Vorschriften. Der Umstand, dass die Kapitalzahlung an die Stelle des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB tritt, rechtfertigt keine andere ertragsteuerrechtliche Behandlung. Der Surrogationscharakter der Altersversorgung führt nicht dazu, dass die entsprechenden Ansprüche des Versicherungsvertreters dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind.[9]

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