Buchführende Gewerbetreibende müssen mindestens die Tagessummen der Betriebseinnahmen in den Büchern aufzeichnen und als Belege dazu die Einzelaufzeichnungen, z. B. die Kassenstreifen von Registrierkassen, Kassenzettel oder Einnahmeunterlagen aufbewahren.

Nach handelsrechtlichen Vorschriften hat der Gewerbetreibende seine Umsatzerlöse sowie sonstige betriebliche und außerordentliche Erträge usw. aufzuzeichnen und gesondert auszuweisen.[1]

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