Leitsatz

Das Ausgabenabzugsverbot gem. § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG 2009 ist auch dann auf die Höhe der steuerfreien Einnahmen begrenzt, wenn diese den Freibetrag nicht erreichen.

 

Sachverhalt

Im Streitjahr 2009 war der Kläger nebenberuflich als Tanzsportlehrer tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einnahmen in Höhe von 1.128 EUR. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit sind Ausgaben in Höhe von 2.417 EUR angefallen, sodass der Kläger für das Jahr 2009 einen Verlust i.H.v. 1.289 EUR geltend machte. Unter Hinweis auf R 3.26 Abs. 9 EStR lehnte das FA die Berücksichtigung des Verlustes ab, da ein Abzug von Betriebsausgaben nur dann möglich sei, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag überschritten. Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 3 Nr. 26 EStG im Grundsatz davon ausgehe, dass die Einnahmen den Freibetrag überschritten und dass Ausgaben um den durch die Einnahmen in Anspruch genommenen Freibetrag zu kürzen seien. Damit habe er lediglich einen doppelten Abzug des Freibetrages verhindern wollen. Der Gesetzgeber lasse es jedoch offen, inwieweit Ausgaben abzugsfähig seien, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag von 2.100,00 EUR nicht überschritten.

 

Entscheidung

Der Wortlaut des § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG stellt klar, dass das Abzugsverbot auf den Betrag der steuerfreien Einnahmen begrenzt ist. Daraus folgt, dass alle Aufwendungen abzugsfähig sind, die den steuerfreien Betrag übersteigen. Dadurch wird sichergestellt, dass bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter Steuervorteil dadurch eintreten darf, dass Aufwendungen berücksichtigt werden, die mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen. Übersteigen die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht, ist nach Auffassung des FG zu berücksichtigen, dass durch die Vorschrift des § 3 Nr. 26 EStG grundsätzlich eine Besserstellung des in der Vorschrift genannten Personenkreises erreicht werden soll. Nach diesem Sinn und Zweck der Vorschrift ist daher dann, wenn die Einnahmen den Freibetrag unterschreiten, ein Abzug der diese Einnahmen übersteigenden Ausgaben möglich. Nur dieses Ergebnis entspricht nach Auffassung des FG dem objektiven Nettoprinzip und der Zielrichtung der Vorschrift.

 

Hinweis

Die vom FG zugelassene Revision wurde vom FA nicht eingelegt. Es ist daher zu vermuten, dass die Finanzverwaltung eine Bestätigung der Entscheidung des FG durch den BFH verhindern wollte, und R 3.26 Abs. 9 EStR auch nicht entsprechend geändert wird. In vergleichbaren Fällen sollte unter Hinweis auf die Entscheidung des FG die Berücksichtigung eines entstanden Verlustes beantragt werden. Dies erscheint aus Sicht des Verfassers nur bei Anfangsverlusten sinnvoll. Bei dauerhaften negativen Ergebnissen wird das FA nämlich die Frage der Liebhaberei prüfen.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.05.2011, 2 K 1996/10

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