Kommentar

Wer selbstständig in der Kindertagespflege tätig ist, kann eine Betriebsausgabenpauschale von 300 EUR pro betreutem Kind und Monat von seinen steuerpflichtigen Einnahmen abziehen. Das BMF hat nun ergänzend dargelegt, welcher Pauschalabzug bei sog. Freihalteplätzen möglich ist. Ein Fallbeispiel veranschaulicht die Berechnungsgrundsätze.

Die Kindertagespflege gewinnt in Deutschland als familiennahe Betreuungsform zunehmend an Bedeutung. Welche ertragsteuerlichen Grundsätze für Berufstätige in der Kindertagespflege gelten, hat das BMF mit Schreiben vom 11.11.2016 dargelegt.

Selbständiger oder Arbeitnehmer?

Eine Kindertagespflegeperson erzielt Einkünfte aus einer selbstständigen erzieherischen Tätigkeit (i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), wenn sie

  • die Kinderbetreuung in ihrem Haushalt, im Haushalt der Personensorgeberechtigten (i. d. R. der Eltern) oder in anderen geeigneten Räumen vornimmt und
  • die Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter eigenverantwortlich betreut.

Erfolgt die Betreuung eines oder mehrerer Kinder in dessen/deren Familien hingegen nach den Weisungen der Personensorgeberechtigten, ist die Kindertagespflegeperson regelmäßig als Arbeitnehmer anzusehen. In diesem Fall erzielt sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) und kann von ihren Einnahmen entweder die tatsächlich angefallenen Werbungskosten oder den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR abziehen.

Gewinnermittlung bei Selbstständigen

Betriebseinnahmen

Kindertagespflegepersonen erhalten laufende Geldleistungen, die neben der Erstattung des Sachaufwands ihre erbrachten (Förder-)Leistungen anerkennen sollen (§ 23 SGB VIII). Das BMF weist darauf hin, dass diese Gelder als steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit angesetzt werden müssen. Unerheblich ist, von wem die Gelder gezahlt werden und wie viele Kinder betreut werden.

Hinweis: Die steuerfreie Übungsleiterpauschale des § 3 Nr. 26 EStG von 2.400 EUR pro Jahr kann auf die Gelder nicht angewandt werden.

Erstattet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Kindertagespflegeperson die Beiträge zu einer Unfallversicherung, zu einer angemessenen Alterssicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung (nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB VIII), bleiben diese Erstattungen jedoch nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei.

Betriebsausgaben

Selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen können wählen, ob sie von ihren steuerpflichtigen Einnahmen die tatsächlich angefallenen (nachgewiesenen) Betriebsausgaben oder pauschale Betriebsausgaben abziehen wollen.

Tatsächlicher Betriebsausgabenabzug

Als tatsächliche Kosten sind abziehbar:

  • Kosten für Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände (Mobiliar), Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel,
  • Miete und Betriebskosten der Betreuungsräumlichkeiten,
  • Kommunikationskosten,
  • Weiterbildungskosten,
  • Beiträge für Versicherungen, die unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängen,
  • Fahrtkosten,
  • Kosten für Freizeitgestaltung.

Hinweise: Beiträge zur Alterssicherung, Unfallversicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung der Tagespflegeperson können hingegen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Pauschaler Betriebsausgabenabzug

Wählt die Kindertagespflegeperson den Pauschalabzug, kann sie einen Betrag von 300 EUR je Kind und Monat als Betriebsausgaben abziehen.

Hinweis: Anders als beim tatsächlichen Betriebsausgabenabzug darf sich durch den Pauschalabzug aber kein steuerlicher Verlust ergeben. Bewegt sich eine Kindertagespflegeperson mit ihrer Tätigkeit nahe an der Verlustgrenze, kann sich für sie daher ein Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben lohnen.

Das BMF weist darauf hin, dass ein pauschaler Betriebsausgabenabzug für Kindertagespflegeperson nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Kinderbetreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in kostenlos überlassenen Räumlichkeiten stattfindet.

Kinderbetreuungspersonen sollten ferner beachten, dass der 300 EUR-Pauschale eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde liegt. Fällt die tatsächliche Betreuungszeit für ein Kind geringer aus, muss die Pauschale zeitanteilig nach folgender Formel gekürzt werden:

300 EUR x vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden) / 40 Stunden = gekürzte Monatspauschale

Ausfall der Kindertagespflegeperson

Fällt die Kindertagespflegeperson z. B. aufgrund von Urlaub, Krankheit oder Fortbildung aus, kann sie die Betriebsausgabenpauschale für diese Zeiten gleichwohl abziehen, wenn ihr das Betreuungsgeld fortgezahlt wird.

Betriebsausgabenpauschale für Freihalteplätze

Hält die Kindertagespflegeperson sog. Freihalteplätze vor, die bei Krankheit, Urlaub oder Fortbildung einer anderen Kindertagespflegeperson kurzfristig belegt werden können und erhält sie für diese "Reserveplätze" laufende Geldleistungen (nach § 23 SGB VIII), so kann sie von den erhaltenen Einnahmen eine Betriebsausgabenpauschale von 40 EUR je Platz und Monat abziehen. Werden Freihalteplätze tatsächlich von Kindern in Anspruch geno...

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