Rz. 92a

Hat der Stpfl. kein häusliches Arbeitszimmer, oder hat er ein häusliches Arbeitszimmer, verzichtet aber auf den Abzug der Aufwendungen, kann er für die Jahre 2020 und 2021 eine Pauschale von 5 EUR pro Tag, ,maximal 600 EUR im Kj./Wj. geltend machen, § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 4 EStG, § 52 Abs. 6 S. 15 EStG. Die Regelung ist durch das JStG 2020 v. 21.12.2020 in das Gesetz eingefügt worden.[1]

Die Regelung soll die strengen Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer überwinden, da in Pandemiezeiten eine Vielzahl der Arbeitnehmer und Selbstständigen zu Hause arbeiten muss, obwohl kein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist.[2] Voraussetzung ist, dass der Stpfl. an den betreffenden Tagen seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt, z. B. in einer Arbeitsecke, auf einer Empore, am Küchentisch, Wohnzimmertisch o. ä., und er keine außerhalb der Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht. Zeitliche Einschränkungen bestehen nicht.[3] Die Terrasse oder der Garten der Wohnung gehören zur häuslichen Sphäre des Stpfl., sodass auch eine Tätigkeit dort unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt.[4] Das gilt nicht für die Bank im Park. Das Tatbestandsmerkmal ausschließlich bezieht sich auf den einzelnen Tag, d. h. der Stpfl. kann an mehreren Tagen im Home-Office arbeiten und für 1 oder mehrere Tage in seinem Büro beim Arbeitgeber. Betätigungsstätte ist jeder außerhalb der Wohnung gelegene Betätigungsort, also das Büro des Arbeitgebers, das eigene außerhäusliche Büro, der Besuch von Kunden oder Mandanten oder auch ein weiträumiges Gebiet.[5]

Die Home-Office-Pauschale und betrieblich oder beruflich veranlasste Fahrtkosten (Entfernungspauschale) schließen sich gegenseitig aus.[6] Bei Inanspruchnahme der Home-Office-Pauschale entstehen keine Fahrtkosten und können daher nicht geltend gemacht werden. Zweifelhaft ist dies, wenn der Stpfl. seine Monats- oder Jahreskarte des Öffentlichen Personen Nahverkehrs nicht kündigt, weil er hin und wieder ins Arbeitgeberbüro fährt oder in Erwartung des Wegfalls der Heimarbeit oder aus sonstigen Gründen. Hier muss m. E. eine Aufteilung der Kosten vorgenommen werden und nur die Tage, in denen der Stpfl. ins Arbeitgeberbüro fährt, abziehbar sein.

Zum Nachweis der Tätikeit im Home-Office reicht ggf. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Anordnung der Heimarbeit aus.

Die Pauschale beträgt 5 EUR pro Tag, höchstens 600 EUR, d. h. sie wird höchstens für 120 Tage gewährt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wird die Pauschale auf den WK-Pauschbetrag von 1.000 EUR angerechnet, sodass sich die Pauschale nur beim Vorliegen weiterer Werbungskosten in Höhe von 1.000 EUR voll auswirken kann.[7]

Auch wenn zum 01.01.2022 die derzeitig befristete Homeoffice-Pauschale entfällt,[8] ist auch im Jahre 2022 mit keinem Ende der Pandemie zu rechnen, was sich sogleich in dem durch die neu gewählte Ampelkoalition aufgesetzten Koalitionsvertag bemerkbar macht. Gegenwärtig strebt diese in Bezug auf die bestehenden steuerlichen Regelungen des Homeoffice für Arbeitnehmer eine Verlängerung bis zum 31.12.2022 an,[9] die sich nun ebenso in dem aktuellen Regierungsentwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz wiederfindet.[10]

[1] BGBl I 2020 S. 3096.
[2] Müller, DStR 2021, S. 1079.
[3] Bergan, DStR 2021, S. 587.
[4] Müller, DStR 2021, S. 1079; a. A. wohl Bergan, DStR 2021, S. 587.
[5] BT-Drs. 19/25160 S. 186.
[6] Loschelder, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 4 Rz. 600.
[7] Zur Kritik vgl. Müller, DStR 2021, S. 1079 f.
[9] Vgl. Koalitionsvertrag, S. 165. Vgl. auch Seifert, Stbg 2022, S. 22.
[10] Vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise; BT-Drucks. 20/1111 v. 21.03.2022, S. 13. Vgl. auch Stahlschmidt, BB 2022, Heft 11 S. I.

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