Rz. 85

Liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor, sind die Aufwendungen hierfür sowie die Kosten für die Ausstattung nicht abziehbar. Zu den Aufwendungen, die unter das Abzugsverbot fallen, gehören Miete, Gebäude-AfA, Schuldzinsen für die Herstellung, Anschaffung oder Reparaturen des Arbeitszimmers, Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Müllabfuhr, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen sowie Renovierungskosten.[1] Zur Ausstattung gehören unstrittig Gebäudebestandteile, Tapeten, Teppiche, Wand-, Deckenlampen, Vorhänge u. Ä. Nicht zur Ausstattung gehören Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Schreibtischlampe, -stuhl, -garnitur sowie der Bücherschrank u. a. Arbeitsmaterial. Die Aufwendungen hierfür sind abziehbar, § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG hat Vorrang vor § 9 Abs. 5/§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Aufwendungen für nicht arbeitsfördernde Einrichtungsgegenstände wie Teppiche, Gemälde oder sonstige Kunstgegenstände sind nach § 12 EStG nicht abziehbar.[2] Nutzen mehrere Stpfl. (z. B. Ehegatten) ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Einkünfteerzielung, sind die Abzugsvoraussetzungen gesondert für jeden zu prüfen, sodass jeder von ihnen seine Aufwendungen gesondert geltend machen kann. Der Abzug ihrer Aufwendungen setzt aber voraus, dass dem jeweiligen Stpfl. in dem Arbeitszimmer ein Arbeitplatz in der Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Das kann aber nicht heißen, dass bei einer Nutzung durch z. B. 2 Personen (Ehegatten) in dem Arbeitszimmer etwa 2 Schreibtische und 2 Computer stehen müssen. Ausreichend muss sein, dass jeder das Arbeitszimmer für seine Zwecke nutzen kann. Nutzen Ehegatten bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten (nicht etwa der Höchstbetrag) jedem der Ehegatten grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen.[3] Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG gilt die Abzugsbeschränkung auch, wenn das Arbeitszimmer zu Ausbildungszwecken genutzt wird.[4]

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